Keine Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten bei Nichterklärung der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung

Keine Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als „rückwirkendes Ereignis“ i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterklärung der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung

Mit Urteil vom 29. Juli 2014 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 3 K 77/10, veröffentlicht in EFG 2015, 52) entschieden, dass nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als „rückwirkendes Ereignis“ i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nur berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der das Jahr der Veräußerung betreffenden Steuererklärung auch mitgeteilt wurde und die Veräußerung damit „der Besteuerung zugrunde gelegt“ (also bei der Veranlagung berücksichtigt) werden konnte.

Die Klägerin hatte einer ihr zu 100 % gehörenden GmbH ein Darlehen gewährt und die Anteile im Streitjahr 2003 verkauft. Sie erklärte die Veräußerung der Anteile in der Erklärung für das Jahr 2003 nicht. Erst nach Erlass des Bescheides für 2003 machte sie den Ausfall des – ihrer Meinung nach kapitalersetzenden – Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten geltend und begehrte die Berücksichtigung von Verlusten aus § 17 EStG. Der Senat entschied, dass eine Berücksichtigung für die nach Erlass des Bescheides eingetretenen Darlehensverluste im Bescheid für 2003 (welcher nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand) nur über die Regelung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht komme. Sei jedoch – wie im Streitfall – ein Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich gar nicht erfasst gewesen (weil er dem Finanzamt nicht erklärt wurde), habe er der Besteuerung im Ausgangsbescheid nicht zugrunde gelegt werden können. Damit rechtfertige eine spätere Änderung des Sachverhalts auch nicht die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 30/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.01.2015 zum Urteil 3 K 77/10 vom 29.07.2014 (nrkr – BFH-Az.: IX R 30/14)