Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitwärtsverschmelzung

Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitwärtsverschmelzung

Kernproblem

Nach altem wie auch neuem Umwandlungssteuergesetz ist bei der Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf ihre Mutterkapitalgesellschaft ein Beteiligungskorrekturgewinn vorzunehmen, wenn und soweit in früheren Jahren Teilwertabschreibungen sowie Abzüge nach § 6b EStG auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft steuerwirksam vorgenommen wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies selbst dann, wenn zunächst 2 Schwesterpersonengesellschaften aufeinander und erst anschließend auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden. Diese umstrittene Rechtsauffassung war nunmehr Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine an der Spitze eines Konzerns stehende GmbH, war alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und der formgewechselten C-GmbH. Zum 31.12.1996 wurde die B-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. In der Bilanz der Klägerin wurde der Buchwert der B-GmbH dabei auf die Beteiligung an der C-GmbH umgebucht. Zum 31.12.2000 wurde die C-GmbH auf die Muttergesellschaft bzw. Klägerin verschmolzen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die in den Jahren vor 1996 erfolgten steuerwirksamen Abschreibungen auf die Beteiligung der B-GmbH im Zeitpunkt der Aufwärtsverschmelzung der C-GmbH auf die Klägerin rückgängig zu machen seien. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.

Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts besteht für die von der Finanzverwaltung im alten Umwandlungssteuererlass vertretene Rechtsansicht keine gesetzliche Grundlage. Die betreffende Vorschrift des Umwandlungssteuergesetzes (alte Fassung) erfasse nämlich die Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften tatbestandlich gerade nicht. In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung vertritt das Finanzgericht dabei die Auffassung, dass eine steuerbegründende bzw. -verschärfende Analogie nicht statthaft sei.

Konsequenz

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig entschieden ist. Ungeachtet dessen ist die praktische Bedeutung der Frage überschaubar: Zum einen waren steuerwirksame Teilwertabschreibungen auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen letztmals im Veranlagungszeitraum 2000 möglich. Zum anderen betrifft der Rechtsstreit eine Vorschrift des alten Umwandlungssteuergesetzes. Aufgrund der nunmehr in der neuen Gesetzesfassung enthaltenen so genannten „Fußstapfentheorie“ dürfte die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert sein.