Keine Bildung einer Pensionsrückstellung trotz arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.05.2019 (Az. 15 K 736/16 F) auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist.

Die Klägerin führte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Die Klägerin war berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie hatte das Recht, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht erfüllt seien. Den Arbeitnehmern sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden. Der Klägerin sei ein steuerschädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingeräumt worden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie zu Recht Pensionsrückstellungen gebildet habe. Ihre Befugnis, die Tranformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, stelle keinen steuerschädlichen Vorbehalt dar. Diese Regelung sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam. Ein unwirksamer Vorbehalt könne einer Pensionsrückstellung nicht entgegenstehen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht berechtigt gewesen sei, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Die Klägerin habe in den Streitjahren die Möglichkeit gehabt, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie habe die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern können.

Dieser Vorbehalt stehe der Bildung einer Pensionsrückstellung auch entgegen, wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam bzw. nicht durchsetzbar sein sollte. Arbeitsrechtlich seien Widerrufsvorbehalte nur noch nach billigem Ermessen zulässig; eine Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei regelmäßig kein Grund, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen. Diese arbeitsrechtliche Rechtslage könne nicht in das Steuerrecht übertragen werden. Der Gesetzeswortlaut des § 6a EStG sei eindeutig; demnach sei lediglich der Wortlaut der Zusage maßgeblich. Bleibe dem Arbeitgeber die Ausübung freien Ermessens möglich, sei die Abrede steuerschädlich, auch wenn sie arbeitsrechtlich unwirksam sei.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 21/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 15 K 736/16 F vom 29.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 21/19)