Keine Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer

Die Klägerin schloss mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge für größere Bauvorhaben. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u. a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.

Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.

Das Finanzgericht entschied mit seinem Urteil vom 14.07.2020, dass die Klägerin keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden durfte. Die Verträge seien nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen worden. Das Ende der Vertragslaufzeiten sei nicht zeitlich genau bestimmt. Bei Vertragsschluss sei nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden. Eine Schätzung der Vertragslaufzeit sei für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. IV R 22/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.09.2020 zum Urteil 10 K 2970/15 vom 14.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/20)