Keine Diskriminierung ausländischer Unternehmen durch ungarische Sondersteuer für den Einzelhandel

EuGH-Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den Einzelhandel keine Diskriminierung ausländischer Unternehmen. Möglicherweise verstoße die Sondersteuer jedoch gegen das Mehrwertsteuerrecht der EU.

Zur Deckung des wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise erhöhten Finanzbedarfs hat Ungarn im Jahr 2010 eine Steuer auf bestimmte Einzelhandelstätigkeiten eingeführt. Diese Sondersteuer bemisst sich nach dem Jahresumsatz des Einzelhandlers und fällt ab einem Umsatzvolumen von über 500 Mio. HUF (ca. 1,7 Mio. Euro) an. Der progressiv gestaltete Steuersatz beträgt 0,1 %, 0,4 % oder, ab einem Umsatz von 100 Mrd. HUF (ca. 336 Mio. Euro), 2,5 %. Bei verbundenen Unternehmen, d. h. bei Unternehmen, bei denen das eine beherrschenden Einfluss auf das andere ausübt, richtet sich der Steuersatz nicht nach dem Jahresumsatz des einzelnen Unternehmens, sondern sämtlicher verbundener Unternehmen. Die Steuerschuld des einzelnen Unternehmens ergibt sich sodann entsprechend seinem Anteil am Gesamtumsatz.

Der ungarische Sportartikelhandler Hervis hält diese Steuer für unionsrechtswidrig, weil diskriminierend, und hat daher Klage vor einem ungarischen Gericht erhoben. Er gehört zu einem österreichischen Konzern, der in Ungarn auch im Lebensmittelhandel tätig ist. Da bei der Berechnung seiner Steuerschuld sämtliche Konzernumsätze in Ungarn berücksichtigt wurden, ergab sich für Hervis ein erheblich höherer Steuersatz als wenn nur seine eigenen Umsätze berücksichtigt worden wären. Hervis macht geltend, dass im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hauptsächlich Unternehmen in ausländischer Hand von einer solchen Zusammenrechnung betroffen seien. Während diese nämlich als Konzern organisiert seien, bedienten sich ungarische Inhaber des Franchise-Modells, bei dem allein der Umsatz jedes einzelnen Franchisenehmers maßgeblich sei. Das ungarische Gericht hat den Gerichthof vor diesem Hintergrund nach der Vereinbarkeit der Sondersteuer mit dem Unionsrecht befragt.

Generalanwältin Juliane Kokott vertritt in ihren Schlussanträgen vom 05.09.2013 die Ansicht, dass die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote und Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit, einer Steuer wie der ungarischen Sondersteuer nicht entgegenstehen.

Die Konzernmutter von Hervis werde – soweit sich das nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben beurteilen lasse – durch die Erhebung der Sondersteuer in ihrer freien Niederlassung in Ungarn nicht in verbotener Weise beschränkt. Die Regelungen zur ungarischen Sondersteuer enthielten nämlich keine Bestimmung, die Gesellschaften aufgrund ihres ausländischen Sitzes im Hinblick auf ihre Niederlassungsfreiheit offen oder versteckt diskriminiere.

So lasse das für die Besteuerung herangezogene Kriterium der Umsatzhöhe keine versteckte Ungleichbehandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder erkennen. Es sei nämlich nicht evident und nach den vorliegenden Angaben auch nicht ersichtlich, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle Einzelhandelsunternehmen mit hohen Umsätzen von Gebietsfremden und solche mit niedrigen Umsätzen von Gebietsansässigen betrieben würden.

Auch das Unterscheidungskriterium der verbundenen Unternehmen, wonach Umsätze anderer Konzerngesellschaften berücksichtigt wurden, während die Einbindung in ein Franchisesystem irrelevant sei, könne nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung führen. Es könne dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine versteckte Ungleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Unternehmen vorliege, weil womöglich die Einbindung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Konzernstruktur in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle mit einem gebietsfremden Sitz seiner Muttergesellschaft verbunden sei. Jedenfalls befänden sich nämlich nach dem Maßstab der Bemessung der ungarischen Sondersteuer nach dem Umsatz Einzelhandelsunternehmen, die einem Franchisesystem angeschlossen seien, und solche, die in eine Konzernstruktur eingebunden seien, nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation.

Schließlich führe auch das Unterscheidungskriterium der Vertriebsstufe des Umsatzes, d. h. die Besteuerung nur der letzten Vertriebsstufe, nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung. Auch hier könne dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine versteckte Ungleichbehandlung Gebietsfremder gegenüber Gebietsansässigen vorliege, weil womöglich Erstere in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle in Ungarn mit einem Filialsystem agierten, während Letztere als Franchisegeber ein Franchisesystem betrieben. Jedenfalls fehle es nämlich im Hinblick auf die ungarische Regelung an der Vergleichbarkeit der Lage von Unternehmen, die ein Filialsystem betrieben, und Franchisegebern.

Nach Ansicht der Generalanwältin steht auch das unionsrechtliche Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Waren, wonach ein Mitgliedstaat auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben erheben darf als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, der ungarischen Sondersteuer nicht entgegen. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass durch die Sondersteuer Waren aus anderen Mitgliedstaaten stärker belastet würden als inländische Waren.

Generalanwältin Kokott weist jedoch darauf hin, dass die ungarische Sondersteuer möglicherweise gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1) verstoße. Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung richte sich dieses Verbot nicht nur gegen nationale Steuern, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufwiesen, sondern gegen alle nationalen Steuern, die die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer aufwiesen und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, indem sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene verfälschten. Die ungarische Sondersteuer erfülle jedenfalls das eigentlich wesensgebende Merkmal einer Umsatzsteuer, nämlich die Bemessung nach dem Preis, selbst wenn sie nach dem Gesamtumsatz eines Jahres bemessen werde. Auch verfälsche sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene. Ob die Steuer aber auch allgemein erhoben werde, lasse sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Letztlich habe daher das ungarische Gericht zu prüfen, ob die Sondersteuer mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sei.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2013 zu den Schlussanträgen in der Rechtssache C-385/12