Keine Einkommensteuer auf Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung: Urteil des Sächsischen Finanzgerichts

Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 26. September 2023 (Az. 4 K 156/21) entschieden, dass das Preisgeld des Kunstpreises der Leipziger Volkszeitung (LVZ) nicht der Einkommensteuer unterliegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sachverhalt:

Der mit 10.000 Euro dotierte Kunstpreis wird seit 1994 an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die am Beginn ihres Schaffens stehen und mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung ist nicht möglich; die Verleihung erfolgt durch eine Jury. Der Preis beinhaltet eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste Leipzig und die Erstellung eines Katalogs.

Das Finanzamt wertete das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und erhob Einkommensteuer.

Entscheidung des FG:

Der 4. Senat des FG gab dem Künstler recht und entschied, dass das Preisgeld nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Begründung:

  • Es besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers und dem Preisgeld.
  • Das Preisgeld ist keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk.
  • Der Künstler hat für den Erhalt des Preises kein besonderes Werk geschaffen oder sich beworben.
  • Der Preis ist nicht zweckgebunden und muss nicht für die Erstellung eines Werkes verwendet werden.
  • Im Rahmen der Ausstellung konnte der Künstler keine Werke verkaufen.
  • Es reicht nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlangt.
  • Erziele er deshalb in Zukunft höhere Preise für seine Werke, so besteuere das Finanzamt diese.

Aus Sicht der LVZ:

  • Der Preis dient nicht in erster Linie der Förderung einzelner Künstler.
  • Er bezweckt die Aktivierung und Ermutigung der jungen Kunstszene in der Region Leipzig.
  • Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der LVZ ist nicht feststellbar.

Fazit:

Das Urteil des FG ist eine gute Nachricht für Künstlerinnen und Künstler, die mit Preisgeldern ausgezeichnet werden. Es stellt klar, dass nicht jedes Preisgeld als Einkommensteuerpflichtiges Einkommen zu werten ist.

Hinweis:

Die Entscheidung des FG ist ein Einzelfall und kann nicht auf andere Fälle übertragen werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Besteuerung von Preisgeldern von verschiedenen Faktoren abhängt. Im Zweifelsfall sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

Empfehlung:

Künstlerinnen und Künstler, die mit Preisgeldern ausgezeichnet werden, sollten sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater beraten lassen, ob das Preisgeld als Einkommensteuerpflichtiges Einkommen zu werten ist.