Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 06. März 2025 (Az. 5 Sa 222 d/24) entschieden, dass eine Leiharbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hat, die im Entleiherbetrieb gezahlt wurde. Damit bestätigte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung – das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Hintergrund des Falls
- Die Klägerin war als Leiharbeitnehmerin in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt.
- Während die Stammbelegschaft dort im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 € erhielt, ging die Klägerin leer aus.
- Sie machte den Betrag sowie weitere 1.200 € gerichtlich geltend – gestützt auf:
- eine angebliche Equal-Pay-Vereinbarung (durch einen Fragebogen des Entleihers),
- sowie den Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie Metall- und Elektroindustrie (TV IAP ME).
Die Entscheidung des LAG
Das Gericht wies die Klage ab:
- Keine Equal-Pay-Vereinbarung
- Der vom Entleiher ausgefüllte Fragebogen stellt keine Vertragsänderung dar.
- Für einen Anspruch nach dem Gleichstellungsgrundsatz (§ 8 Abs. 1 AÜG) hätte die Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vorlegen müssen. Ein bloßer Hinweis, dass die Stammbelegschaft eine Prämie erhalten hat, genügt nicht.
- Kein Anspruch aus dem TV IAP ME
- Nach Auslegung des Tarifvertrags entsteht der Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie nur in den Auszahlungsmonaten Januar bis November 2024.
- Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht noch im Auszahlungsmonat.
- Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits im Juli 2023 endete, bestand kein Anspruch.
Bedeutung für die Praxis
- Für Leiharbeitnehmer:innen: Ein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämien im Entleiherbetrieb besteht nicht automatisch. Er setzt eine saubere Equal-Pay-Prüfung oder eine eindeutige tarifliche Grundlage voraus.
- Für Verleiher und Entleiher: Das Urteil schafft Rechtssicherheit – die Inflationsausgleichsprämien für Stammbelegschaften übertragen sich nicht automatisch auf Leiharbeitnehmer:innen.
- Tarifliche Regelungen genau prüfen: Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis im Auszahlungsmonat noch besteht.
Fazit
Das LAG Schleswig-Holstein hat klargestellt:
- Keine automatische Gleichstellung bei Sonderzahlungen wie der Inflationsausgleichsprämie.
- Tarifliche Ansprüche bestehen nur, wenn das Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Auszahlungszeitraum fortbesteht.
👉 Für Unternehmen bedeutet das: Sorgfältige Prüfung von Tarifverträgen und klare Kommunikation gegenüber Leiharbeitnehmer:innen sind wichtig, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.