Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmerin

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 06. März 2025 (Az. 5 Sa 222 d/24) entschieden, dass eine Leiharbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hat, die im Entleiherbetrieb gezahlt wurde. Damit bestätigte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung – das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.


Hintergrund des Falls

  • Die Klägerin war als Leiharbeitnehmerin in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt.
  • Während die Stammbelegschaft dort im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 € erhielt, ging die Klägerin leer aus.
  • Sie machte den Betrag sowie weitere 1.200 € gerichtlich geltend – gestützt auf:
    • eine angebliche Equal-Pay-Vereinbarung (durch einen Fragebogen des Entleihers),
    • sowie den Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie Metall- und Elektroindustrie (TV IAP ME).

Die Entscheidung des LAG

Das Gericht wies die Klage ab:

  1. Keine Equal-Pay-Vereinbarung
    • Der vom Entleiher ausgefüllte Fragebogen stellt keine Vertragsänderung dar.
    • Für einen Anspruch nach dem Gleichstellungsgrundsatz (§ 8 Abs. 1 AÜG) hätte die Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vorlegen müssen. Ein bloßer Hinweis, dass die Stammbelegschaft eine Prämie erhalten hat, genügt nicht.
  2. Kein Anspruch aus dem TV IAP ME
    • Nach Auslegung des Tarifvertrags entsteht der Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie nur in den Auszahlungsmonaten Januar bis November 2024.
    • Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht noch im Auszahlungsmonat.
    • Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits im Juli 2023 endete, bestand kein Anspruch.

Bedeutung für die Praxis

  • Für Leiharbeitnehmer:innen: Ein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämien im Entleiherbetrieb besteht nicht automatisch. Er setzt eine saubere Equal-Pay-Prüfung oder eine eindeutige tarifliche Grundlage voraus.
  • Für Verleiher und Entleiher: Das Urteil schafft Rechtssicherheit – die Inflationsausgleichsprämien für Stammbelegschaften übertragen sich nicht automatisch auf Leiharbeitnehmer:innen.
  • Tarifliche Regelungen genau prüfen: Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis im Auszahlungsmonat noch besteht.

Fazit

Das LAG Schleswig-Holstein hat klargestellt:

  • Keine automatische Gleichstellung bei Sonderzahlungen wie der Inflationsausgleichsprämie.
  • Tarifliche Ansprüche bestehen nur, wenn das Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Auszahlungszeitraum fortbesteht.

👉 Für Unternehmen bedeutet das: Sorgfältige Prüfung von Tarifverträgen und klare Kommunikation gegenüber Leiharbeitnehmer:innen sind wichtig, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.