Keine Rückstellung für die Wartung von Flugzeugen

Die Beteiligten stritten über die Bildung einer Rückstellung. Das klagende Unternehmen führt Flüge durch, für die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Zu diesem Zweck mietet es Flugzeuge an und ist als deren Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Damit geht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung einher. Vor diesem Hintergrund bildete die Klägerin unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung Rückstellungen in Höhe der anteiligen Wartungskosten, die jährlich anwuchsen, bis die Wartung dann tatsächlich durchgeführt wurde. Der Betriebsprüfer des Finanzamts löste die Rückstellungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Rückstellungen für die Verpflichtung zur Überholung von Luftfahrtgeräten vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit gewinnwirksam auf.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. In Anwendung der bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze hat das Gericht die Bildung von Rückstellungen für künftige Wartungsaufwendungen nicht zugelassen. Zwar sei der Halter eines Luftfahrzeugs öffentlich-rechtlich verpflichtet, dieses nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Betriebsstunden zu warten. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage sei diese Verpflichtung jedoch nicht durchsetzbar; sie könne weder im Wege der Klage oder des Verwaltungsverfahrens verfolgt noch durchgesetzt werden. Damit fehle es bereits dem Grunde nach an einer rückstellbaren Verbindlichkeit.

Des Weiteren könne die Klägerin die Aufwendungen für die Wartung vermeiden, beispielsweise durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge unter Geltung der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte. Der Wartungsaufwand stehe zudem mit künftigen Erträgen im Zusammenhang. Erst die nach Maßgabe der Betriebsordnung nach erfolgreicher Wartung erteilte Betriebsgenehmigung ermögliche die künftige kommerzielle Nutzung des Luftfahrzeugs. Im Übrigen seien das öffentliche Interesse an der Durchführung der Wartung und das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens, das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren und genehmigungsfähigen Zustand zu halten, gleichgerichtet. Der Wartungsaufwand stelle eigenbetrieblichen Aufwand dar, der keine geeignete Grundlage für eine Rückstellung bilde.

Schließlich sei der Wartungsaufwand nicht zeitlich vor der Durchführung der Wartung wirtschaftlich verursacht. Vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit könne nicht von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.06.2015 zum Urteil 6 K 418/14 vom 21.04.2015