Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehen mit Gesellschaftsschulden bei der Erbschaftsteuer

📅 FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 – 3 K 99/23 F
🔎 Revision anhängig: BFH-Az. II R 21/25


Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil zur Erbschaftsteuer entschieden, dass Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters nicht mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden dürfen, wenn es um die Ermittlung des sogenannten „begünstigten Vermögens“ nach § 13b ErbStG geht.

Hintergrund: Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens bei Erbschaften

Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Neben ihrer Kommanditeinlage hielt die Erblasserin eine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen, das im Sonderbetriebsvermögen bilanziert war. In der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft wurde diese Forderung spiegelbildlich als Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin geführt.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde im Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 10 ErbStG der Wert des Betriebsvermögens festgestellt – inklusive der Gesellschafterforderung, die dem Verwaltungsvermögen (Finanzmittel) zugeordnet wurde.

Die Klägerin verlangte eine Saldierung der Forderung mit der korrespondierenden Verbindlichkeit, um so den steuerlich nachteiligen Ausweis von Finanzmitteln zu vermeiden. Doch das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht.


Urteilsbegründung: Keine Saldierung ohne Verbundvermögensaufstellung

Das Gericht verweist auf § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG, der eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten nur im Rahmen einer sogenannten „Verbundvermögensaufstellung“ erlaubt. Diese sei aber nur bei mehrstufigen Beteiligungen, etwa bei Tochtergesellschaften im Betriebsvermögen, erforderlich.

Da im Streitfall keine weitere Gesellschaftsbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen enthalten war, sei kein Verbund im Sinne des Gesetzes gegeben. Daher könne die Saldierung auch nicht erfolgen.

📌 Fazit des Gerichts: Ein bloßes Zusammenspiel zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen stellt keinen Verbund dar. Die gesetzliche Möglichkeit zur Saldierung greift nur bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.


Praktische Konsequenz: Mehr Verwaltungsvermögen trotz wirtschaftlicher Neutralität

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil:
Auch wenn wirtschaftlich betrachtet keine echte Bereicherung vorliegt, kann eine im Sonderbetriebsvermögen geführte Forderung voll als Finanzmittel erfasst und damit nicht steuerlich begünstigt sein. Eine Saldierung mit der Verbindlichkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig, wenn kein Verbund im Sinne des Gesetzes vorliegt.


Revision beim BFH anhängig

Der 3. Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen, sodass nun der Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 21/25 über die Auslegung der Vorschrift entscheiden wird. Bis zur endgültigen Klärung ist mit vergleichbaren Einsprüchen vorsorglich auf die anhängige BFH-Entscheidung zu verweisen.


📌 Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil vom 25.02.2025 (3 K 99/23 F)


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