Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb) entschieden, dass die Einräumung eines Altenteils im Rahmen einer Hofübergabe keine Schenkung an den Ehegatten darstellt, wenn dieser nicht frei über die gewährten Rechte oder Zahlungen verfügen kann.

Damit stellt das Gericht klar, dass die bloße Gesamtgläubigerstellung eines Ehegatten nach § 428 BGB nicht automatisch zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung führt.


Hintergrund des Falls

Ein Landwirt übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn.
Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren.

Dieses bestand aus:

  • einem Wohnrecht an dem gemeinsam genutzten Familienheim und
  • einem monatlichen Baraltenteil, der auf das Girokonto der Ehefrau überwiesen wurde.

Das Konto lief zwar auf ihren Namen, wurde jedoch von beiden Eheleuten gemeinsam genutzt, um sämtliche privaten Zahlungsvorgänge abzuwickeln.

Das Finanzamt bewertete die Vereinbarung als Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau.
Begründung: Die Ehefrau habe durch das Wohnrecht und den Baraltenteil einen einklagbaren Anspruch auf Nutzung und Zahlung erhalten.


Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das FG Münster gab der Klage der Ehefrau vollumfänglich statt und hob die Schenkungsteuerfestsetzung auf.

1. Kein schenkungsteuerpflichtiger Vorteil durch das Wohnrecht

Das Wohnrecht an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten stelle keine unentgeltliche Zuwendung dar.
Es diene lediglich der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht der freien Vermögensmehrung eines Ehegatten.
Eine freie Verfügung der Klägerin über das Wohnrecht lag daher nicht vor.

2. Kein schenkungsteuerpflichtiger Vorteil durch den Baraltenteil

Auch hinsichtlich der Geldzahlungen sah das Gericht keine Bereicherung der Ehefrau.
Nach der Innenabrede zwischen den Eheleuten diente der monatliche Baraltenteil dem gemeinsamen Lebensunterhalt – also wiederum der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft.

Ein eigener Vermögenszuwachs der Klägerin oder eine Zuwendung zur freien Verfügung konnte nicht festgestellt werden.


Rechtliche Würdigung

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Schenkung nur dann vor, wenn der begünstigte Ehegatte zivilrechtlich und tatsächlich frei über die zugewendeten Werte verfügen kann.
Dies war hier weder beim Wohnrecht noch beim Baraltenteil der Fall.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Altenteilsregelungen im Familienverbund stets die konkreten Absprachen und Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Eine pauschale Annahme von Schenkungen zwischen Ehegatten im Rahmen einer Hofübergabe ist nicht gerechtfertigt.


Praxis-Hinweis für landwirtschaftliche Betriebe und Berater

  • Bei Hofübergaben innerhalb der Familie sollte klar dokumentiert werden, welche Leistungen dem Lebensunterhalt und welche ggf. einer Vermögensübertragung dienen.
  • Ein gemeinsam genutztes Konto oder gemeinschaftliche Lebensführung kann gegen die Annahme einer Schenkung sprechen.
  • Für eine steuerfreie Gestaltung empfiehlt sich eine präzise Formulierung der Altenteilsvereinbarung (insbesondere bei Barleistungen).

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei betrieblichen Übergaben an die nächste Generation, bei denen Ehegatten gemeinsam abgesichert werden sollen.


Quelle:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
Mitteilung vom 15.10.2025, Newsletter FG Münster Oktober 2025