Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist.

Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 28.06.2018, Az. S 11 SO 176/16). Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag i. H. v. knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte. Im folgenden Gerichtsverfahren gab das Sozialgericht dem Kreis Steinfurt Recht: Es könne offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

Quelle: SG Münster, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil S 11 SO 176/16 vom 28.06.2018 (rkr)