Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem am 04.06.2018 veröffentlichen Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15) entschieden.

Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.Der 8. Senat folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 04.06.2018 zum Urteil 8 K 1160/15 vom 20.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: IX R 11/18)

 

Finanzgericht Köln, 8 K 1160/15

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1160/15
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2018:0320.8K1160.15.00
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IX R 11/18
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 14.4.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 wird die Einkommensteuer 2012 dergestalt neu festgesetzt, dass die Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften um je 17.788 € herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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