Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung ohne Rechnung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt nach § 35a EStG ist ein beliebtes Mittel zur steuerlichen Entlastung. Doch Vorsicht: Nicht jede Zahlung an Handwerker ist automatisch begünstigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun klargestellt: Vorauszahlungen ohne Rechnung und ohne erbrachte Leistung sind nicht absetzbar.


Der Fall: Frühzeitige Zahlung – keine Steuerermäßigung

Ein Ehepaar beauftragte im Jahr 2022 Handwerker mit der Installation einer neuen Heizungs- und Sanitäranlage. Noch vor Beginn der Arbeiten leisteten die Steuerpflichtigen im Dezember 2022 eine Zahlung von über 5.200 Euro – in der Hoffnung, diese als Handwerkerleistung im gleichen Jahr steuerlich absetzen zu können.

Doch:
🔸 Die Arbeiten wurden erst 2023 ausgeführt
🔸 Es gab keine Rechnung oder Zahlungsanforderung seitens des Handwerkers im Jahr 2022
🔸 Die Zahlung erfolgte einseitig auf Basis eines Angebots und einer E-Mail

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab – und bekam vor dem FG Düsseldorf recht.


Das Urteil: Voraussetzungen des § 35a EStG nicht erfüllt

Das Finanzgericht führte aus, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur bei Vorliegen folgender Bedingungen gewährt werden kann:

Rechnung mit konkreter Leistungsbeschreibung, Empfänger, Leistungserbringer, Zeitraum und Entgelt
Tatsächlich erbrachte Leistung im betreffenden Jahr
Unbare Zahlung (Überweisung) – kein Bar- oder Eigenbeleg

Im entschiedenen Fall fehlten sowohl die Leistung als auch eine Rechnung. Eine eigenmächtige Vorauszahlung auf Basis eines Angebots reicht nicht aus, um die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beanspruchen.


Hintergrund: Gesetzeszweck im Blick behalten

Das Gericht betonte die gesetzgeberische Intention hinter § 35a EStG:
🎯 Förderung legaler Beschäftigung im Handwerk
🚫 Bekämpfung von Schwarzarbeit

Einseitige Vorauszahlungen ohne Leistungsnachweis laufen diesem Ziel zuwider. Die steuerliche Entlastung soll nur für konkret erbrachte und belegbare Leistungen gewährt werden – nicht für vorgezogene Steuerplanung.


💡 Praxistipps für Steuerpflichtige

Damit Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen korrekt nutzen, beachten Sie bitte:

  • Warten Sie mit der Zahlung, bis eine Rechnung vorliegt
  • Achten Sie darauf, dass die Rechnung den Lohnkostenanteil ausweist
  • Nur Leistungen im jeweiligen Steuerjahr sind absetzbar
  • Zahlen Sie unbar – keine Barzahlung, keine Eigenquittung
  • Keine Steuerermäßigung bei bloßen Vorauszahlungen auf eigene Initiative

💬 Fazit: Sicherheit durch Dokumentation und Leistung

Wer steuerlich profitieren möchte, muss sich an die formellen Vorgaben halten. Eine gute Abstimmung mit dem Handwerker und korrekte Abwicklung der Zahlungsvorgänge sichern den Anspruch auf Steuerermäßigung – und schützen vor Enttäuschungen im Veranlagungsverfahren.


👥 Sie haben Fragen zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen oder möchten Ihre Unterlagen prüfen lassen?
Wir beraten Sie gerne – kompetent, praxisnah und mit Blick auf Ihre steuerliche Optimierung.