Keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26.02.2025 – Az. 11 K 2309/23 BG

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Gerichtsbescheid entschieden, dass es keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer gibt. Die Klägerin, eine Miteigentümerin eines Grundstücks mit zwei Wohnungen, hatte gegen die vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwerte geklagt – mit dem Ziel, die Bescheide vollständig aufheben zu lassen. Dabei stützte sie sich auf ein Gutachten sowie eine frühere Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin hatte fristgerecht Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 abgegeben. Das zuständige Finanzamt erließ die Bescheide auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach Maßgabe der neuen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG). Zwischen den Beteiligten bestand dabei kein Streit über die tatsächliche Bewertung – strittig war ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen.

Die Klägerin argumentierte, dass die Bewertungsvorschriften des BewG gegen das Grundgesetz verstoßen würden – unter anderem wegen möglicher Ungleichbehandlungen und einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentums. Zur Unterstützung legte sie ein Rechtsgutachten eines renommierten Professors vor und verwies auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom November 2023, das in Fachkreisen für Aufsehen sorgte.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Der 11. Senat des FG Düsseldorf wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 ab. Aus Sicht des Gerichts bestand kein Anlass, das Verfahren auszusetzen oder das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Die Richter sahen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bewertungsvorschriften.

Die zentralen Argumente des Senats:

  • Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Diese sei gegeben, die neuen Regelungen seien auf einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage erlassen worden.
  • Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG): Mögliche Ungleichbehandlungen bei der Bewertung seien entweder gerechtfertigt oder nicht schwerwiegend genug, um eine Verfassungswidrigkeit anzunehmen.
  • Eingriffe in Grundrechte (Art. 14, 12, 2 GG): Der Senat sah weder eine unverhältnismäßige Eigentumsbelastung noch andere grundrechtlich relevante Eingriffe.

Ausblick: Revision eingelegt

Trotz der Abweisung der Klage hat das FG Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen – unter Verweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ob sich der BFH oder gar das Bundesverfassungsgericht künftig mit der neuen Grundsteuerbewertung befassen wird, bleibt somit offen.

Fazit für Steuerpflichtige

Mit dieser Entscheidung reiht sich das FG Düsseldorf in die Linie jener Finanzgerichte ein, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregelungen nicht grundsätzlich infrage stellen. Gleichwohl zeigt die Zulassung der Revision, dass die rechtliche Diskussion nicht endgültig abgeschlossen ist. Steuerpflichtige, die gegen ihre Grundsteuerwertbescheide Einspruch eingelegt haben, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen – insbesondere ein mögliches BFH- oder BVerfG-Verfahren.