Kies statt Rasen: Zulässige Gartengestaltung oder bauliche Veränderung?

Kies statt Rasen: Zulässige Gartengestaltung oder bauliche Veränderung?

Gestaltet eine Wohnungseigentümerin eine Gartenfläche um und ersetzt sie den Rasen durch Kies, kann dies eine zulässige Gartengestaltung darstellen, wenn die Fläche als Ziergarten ausgewiesen ist.

Hintergrund

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage. An der an diese Wohnung angrenzenden Gartenfläche hat sie ein Sondernutzungsrecht. Die Fläche darf laut Teilungserklärung als Rasen und/oder als Ziergarten genutzt werden. Nicht gestattet sind Gewächse von mehr als 3 Metern Höhe sowie die Errichtung von Bauwerken wie z. B. einem Gartenhäuschen.

Zunächst befand sich auf der Fläche Rasen, der mit Beeten umgeben war. Ende 2014 beseitigte die Beklagte den Rasen und bedeckte die Fläche mit Kies, auf der sie Gartenmöbel aufstellte. Um die Kiesfläche herum setzte sie verschiedene Grünpflanzen ein.

Die Eigentümer einer anderen Wohnung halten die Umgestaltung der Gartenfläche für eine bauliche Veränderung. Zudem verstößt die Anlage der Kiesfläche gegen die Teilungserklärung.

Entscheidung

Vor Gericht hatte die Klage auf Rückbau keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter bewegt sich die Umgestaltung der Gartenfläche im Rahmen der Teilungserklärung, nach der die Fläche als Rasen und/oder als Ziergarten ausgestaltet sein soll. Durch die Gestaltung nicht nur mit Kies, sondern auch mit Grünpflanzen handelt es sich immer noch um einen Ziergarten im Sinne der Teilungserklärung.

Ein Ziergarten ist ein Garten, der – anders als ein Nutzgarten – nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch unter Verwendung von Pflasterungen und Bekiesungen.

Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Eigentümerin gestaltete Fläche. Um die Kiesfläche herum befinden sich ausreichend abwechslungsreiche Grünpflanzen, die nach Meinung des Gerichts im gesamten Bereich einen gelungenen grünen Gesamteindruck ergeben.