Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Den günstigen Splittingtarif können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beanspruchen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt er dagegen nicht.

Hintergrund

Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern. Sie sind nicht miteinander verheiratet. In ihrer Steuererklärung beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und begehrten die Anwendung des Splittingtarifs. Sie begründeten dies mit der gesetzlichen Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch für „Lebenspartnerschaften“ anzuwenden sind. Das Finanzamt lehnte jedoch die Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und wies die Klage ab. Denn der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um rechtlich institutionalisierte Formen einer Partnerschaft. Für das Zusammenleben der Partner bzw. Ehegatten gelten rechtliche Bindungen. Wer keine solche rechtliche Bindung eingeht, soll steuerlich auch nicht begünstigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies gewollt hatte.

Die gesetzliche Regelung, auf die sich die Kläger berufen haben, wurde zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt, um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs zu beseitigen. Sie gilt also nicht für nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Partner.