Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug für Ferienlager

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden: Aufwendungen für ein Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar, wenn nicht die Betreuung, sondern die Freizeitgestaltung im Vordergrund steht. Anlass genug für ein Update zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten – und einen Blick auf die Neuerungen ab 2025.

1. Grundsätze zum Sonderausgabenabzug

  • Abziehbar sind Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren (Ausnahme: behinderte Kinder).
  • Abzugsfähig sind 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr (ab 2025; bis 2024: 2/3, max. 4.000 €).
  • Unabhängig davon, ob die Betreuung aus privaten oder beruflichen Gründen erfolgt.
  • Voraussetzung: Rechnung + unbare Zahlung (Überweisung).

2. Nicht begünstigt

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für:

  • Unterricht (z. B. Nachhilfe, Musikschule),
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Sprachkurse, Sporttraining),
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Genau hier setzt das aktuelle BFH-Urteil an: Ein Ferienlager gilt steuerlich regelmäßig als Freizeitveranstaltung. Auch wenn eine gewisse Betreuung stattfindet, tritt diese gegenüber der sportlichen oder kulturellen Aktivität in den Hintergrund.

👉 Fazit des BFH: Kosten für Ferienlager sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

3. Sonderfälle: Betreuung durch Angehörige

  • Großeltern: Honorare für die reine Betreuung sind nicht absetzbar, da es sich meist um unentgeltliche Gefälligkeiten handelt.
  • Fahrtkostenerstattung: Wird den Großeltern aber z. B. 0,30 €/km für Fahrten zur Betreuung erstattet, können diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden – wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung überwiesen wird.

4. Alternative steuerliche Entlastungen

Neben dem Sonderausgabenabzug kommen weitere Steuervergünstigungen in Betracht:

  • § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen): Abzug von 20 % der Kosten, max. 4.000 €, wenn die Betreuung im Haushalt erfolgt.
  • Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (§ 3 Nr. 33 EStG): Arbeitgeber können Kinderbetreuungskosten (z. B. Kita-Beiträge) zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei übernehmen. Auch Verpflegungskosten sind begünstigt.
  • Kurzfristige Notbetreuung (§ 3 Nr. 34a EStG): Bis zu 600 € jährlich steuerfrei, wenn die Betreuung aus zwingenden beruflichen Gründen notwendig ist.

5. Praxistipp

  • Ferienlager: Für Eltern steuerlich nicht abziehbar. Nur wenn Betreuungsanteile gesondert ausgewiesen sind (z. B. bei sehr jungen Kindern), kann ein kleiner Teil berücksichtigt werden.
  • Großelternmodell: Fahrtkostenerstattungen sind ein legaler und oft übersehener Steuersparansatz.
  • Ab 2025: Höhere Absetzbarkeit (80 % statt 2/3). Eltern sollten ihre Nachweise und Belege entsprechend sorgfältig aufbewahren.

Fazit

Das neue BFH-Urteil stellt klar: Die reine Freizeitgestaltung wird steuerlich nicht gefördert. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Betreuung im Vordergrund steht. Gleichzeitig eröffnen sich neue Spielräume durch die Anhebung der Absetzbarkeit ab 2025 sowie durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen.