Kinderbetreuungskosten: Zur Abzugsmöglichkeit

Kinderbetreuungskosten: Zur Abzugsmöglichkeit

Kernproblem
Kinderbetreuungskosten werden steuerlich grundsätzlich bis zum 14. Lebensjahr des Kindes mit bis zu 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR je Kind, gefördert. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben möglich. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht gefördert. Vor dem Jahr 2012 galt im Fall zusammenlebender Ehegatten, dass beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen mussten. War das nicht der Fall, blieb nur eine Förderung für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren. An den Abzugsbeschränkungen gibt es Kritik, insbesondere beim Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kinderzahl in der Familie.

Sachverhalt
Die Eltern beantragten den Abzug von Kinderbetreuungskosten ihrer 3 Kleinkinder (1, 2 und 3 Jahre), die sich aus Beiträgen für Kindergarten und Krabbelgruppe sowie ein beschäftigtes Au-Pair-Mädchen zusammensetzten. Der Vater war selbständig, die Mutter ausgebildete Ärztin, jedoch nicht erwerbstätig. Deswegen wurde der Abzug der Au-Pair-Kosten im Streitjahr 2008 anteilig für die unter 3-jährigen gekürzt. Die Eltern zogen mit dem Antrag des uneingeschränkten Abzugs über die durch Gesetz zugelassene Möglichkeit vor Gericht.

Entscheidung
Die Eltern scheiterten mit ihrem Antrag beim Bundesfinanzhof (BFH), nachdem dieser die Abzugsbeschränkungen als verfassungsgemäß eingeschätzt hatte. In ihrer Begründung wiesen die Richter daraufhin, dass der BFH zwar in einem anderen Verfahren angedeutet habe, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen. Das könne insbesondere dann gelten, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen sei und dies den Bedarf an Fremdbetreuung erfordere. Das sah der BFH aber im Streitfall bei 3 Kindern im Alter von bis zu 3 Jahren als nicht gegeben an, zumal für das älteste der 3 Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten verblieb. Zudem verwies der Senat auf andere ausgleichende sozialrechtliche Maßnahmen des Gesetzgebers außerhalb des Steuerrechts (z. B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Konsequenz
Im vergleichbaren Fall einer Mutter, die wegen Schwangerschaft und Stillzeit keine Erwerbstätigkeit ausübte, ist bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Auch die aktuelle Beurteilung des Gerichts, nach der eine besondere Betreuungssituation bei 3 Kindern nicht vorliege, steht in der Kritik. Daher ist zu empfehlen, Verfahren vor 2012 offen zu halten.