Kindergeld 2025: Neue Dienstanweisung berücksichtigt aktuelle BFH-Rechtsprechung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neue Fassung der Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG 2025) veröffentlicht. Sie gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle und enthält wichtige Klarstellungen, die auch auf aktueller BFH-Rechtsprechung beruhen.

1. Kindergeld für arbeitsuchende Kinder

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, wenn es

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
  • bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist.

Neu in der Dienstanweisung:

  • Wird ein Kind von der Agentur für Arbeit abgemeldet, führt das nicht automatisch zum Wegfall der Meldung als arbeitsuchend.
  • Nur wenn eine Pflichtverletzung des Kindes vorliegt, die die Agentur zur Abmeldung berechtigt, entfällt der Anspruch.
  • Minijobs oder selbständige Tätigkeiten von unter 15 Stunden pro Woche sind unschädlich.

👉 Tipp: Eltern sollten Nachweise zur Meldung als arbeitsuchend und zu eventuellen Beschäftigungen gut aufbewahren.

2. Kindergeld bei behinderten Kindern

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Neu aufgenommen:

  • Eine Mitursächlichkeit der Behinderung reicht aus, wenn sie nach den Gesamtumständen erheblich ist.
  • Auch bei Unterbringung in einer forensischen Abteilung (psychiatrisches Krankenhaus nach einer schuldlosen Straftat) kann Anspruch bestehen.

👉 Tipp: Gerade hier empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Gesamtumstände. Eltern sollten Atteste, Gerichtsbeschlüsse und Gutachten sorgfältig dokumentieren.

3. Einheitliche Berufsausbildung – Erstausbildung oder Zweitausbildung?

Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist oft entscheidend für den Kindergeldanspruch bis 25.

  • Grundsatz: Eine Ausbildung ist beendet, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt.
  • Weiterführende Ausbildungen (z. B. Masterstudium nach Bachelor) können noch zur Erstausbildung gehören, wenn sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen.

Wichtige Klarstellung des BFH, nun in der DA-KG:

  • Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten darf kein Freiwilligendienst liegen, sonst gilt der zeitliche Zusammenhang als unterbrochen.

👉 Tipp: Wenn Kinder einen Freiwilligendienst leisten möchten, sollte dieser idealerweise vor Beginn der ersten Ausbildung erfolgen.

Fazit

Die neue Dienstanweisung zum Kindergeld 2025 bringt keine grundlegenden gesetzlichen Änderungen, enthält aber viele wichtige Klarstellungen auf Basis aktueller Urteile.

📌 Empfehlung vom Steuerberater:

  • Halten Sie Ihre Nachweise (Ausbildung, Arbeitslosmeldung, Behinderung) stets aktuell bereit.
  • Achten Sie bei Ausbildungswegen genau auf die Abfolge – Unterbrechungen können den Kindergeldanspruch kosten.
  • Bei Unsicherheiten zur Einordnung von Ausbildungen oder zu Sonderfällen (z. B. Behinderung) lohnt sich die Beratung.