Kindergeld und Job: 20-Stunden Grenze gilt nicht immer

Kindergeld und Job: 20-Stunden Grenze gilt nicht immer

Ein Auszubildender, der ein duales Studium absolviert, hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster Anspruch auf Kindergeld, auch wenn er nebenher mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Hintergrund
Ob Eltern für ihre Kinder nach Vollendung des 18. Geburtstags noch Kindergeld erhalten, hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. So haben volljährige Kinder, die bereits über eine Ausbildung verfügen oder sich in einer weiteren Ausbildung oder in der Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungen befinden, nur dann einen Anspruch, wenn der Nebenjob folgende Bedingungen erfüllt:

  • Es handelt sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis.
  • Es handelt sich um Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob).
  • Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet 20 Stunden nicht.

Der Fall
Genau um den dritten Punkt ging es im Streitfall. Der Sohn des Klägers hatte nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann begonnen. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel dazu ein Bachelor-Studium im Studiengang „Business Administration“ an einer dualen Hochschule auf, das er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fortsetzte. Daneben arbeitete er 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb.

Den Antrag auf Weiterzahlung des Kindergelds nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse indes ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Klage vor dem Finanzgericht erfolgreich
Dieser Begründung folgte das Finanzgericht Münster aber nicht. Der Student habe zwar seine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsverhältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung könne der Sohn mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig ausgebildet betrachtet werden.