Kirchensteuer: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Elektronisches Verfahren in Verwaltungsanweisung gegossen

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte in der Vergangenheit bereits einige Erfolge im Kirchensteuerabzugsverfahren verbuchen können. Diese finden sich nun in einem Entwurf eines gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder wieder. Dazu hat der DStV kürzlich Stellung genommen ( Stellungnahme S 15/15 ). Eine entscheidende Erleichterung, wonach die Regelabfrage nur noch einmal zu Beginn der rechtlichen Beziehung getätigt werden muss, wurde bereits im Bürokratieentlastungsgesetz verankert.

Wie vom DStV gefordert, müssen sich Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, nicht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Zulassung zur Teilnahme am Kirchensteuerabzugsverfahren registrieren. Ebenfalls kann von einer Abfrage abgesehen werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung erfolgen wird. Ferner entlastend wirkt sich für die Abzugsverpflichteten aus, dass keine Dokumentationspflichten für Fälle bestehen, in denen die Steueridentifikationsnummer nicht ermittelt werden kann. Für Gläubiger, deren Kapitalerträge monatlich ausgezahlt werden, ist im Regelfall aus Vereinfachungsgründen eine einmal jährliche Abfrage ausreichend.

Im vorgelegten Erlass werden jedoch auch Rechtsunsicherheiten konstituiert, deren Nachbesserung der DStV angeregt hat. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die Details der technischen Umsetzung des elektronischen Verfahrens. Insbesondere Abzugsverpflichtete, die große Datenmengen abfragen, würden davon profitieren, wenn die praktizierte Datenhin- und -rücklieferung im CSV-Dateiformat im Erlass festgeschrieben werden würde. Denn die Fehleranfälligkeit ist im Gegensatz zur Auswertung der alternativ übermittelten PDF-Daten erheblich geringer.

Kritisch ist auch die Verpflichtung zu sehen, wonach der Gläubiger der Kapitalerträge unrichtige Meldedaten, die ein nicht zutreffendes Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) nach sich ziehen, der Meldebehörde mitzuteilen hat. Unzutreffend abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer kann den Steuerbescheinigungen (i. S. d. §§ 45a Abs. 2 oder 3 und 51a Abs. 2d S. 2 EStG) entnommen werden, aus denen der Klarname der steuererhebenden Religionsgemeinschaft hervorgeht. Da der Abzugsverpflichtete die Steuerbescheinigungen nur auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge übermittelt, können auch nur jene Gläubiger der Kapitalerträge die Meldedaten abgleichen, denen die Steuerbescheinigung zugeht. Da es sich bei der Regelabfrage des KiStAM um eine Stichtagsabfrage handelt, bergen insbesondere solche Fälle Fehlerpotenzial, in denen geänderte Meldedaten in Stichtagsnähe zwischen den Behörden ausgetauscht werden. Ebenso wenig kann der Abzugsverpflichtete, wie z. B. die Bank, das vom BZSt zurückgegebene KiStAM mit den vom Kunden hinterlegten Daten abgleichen, da dieses verschlüsselt ist.

Der Entwurf des Erlasses sieht darüber hinaus einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit des Sperrvermerks vor, selbst wenn es sich um eine Anlassabfrage auf Wunsch des Gläubigers der Kapitalerträge handelt. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme S 15/15 die Abstandnahme von derartig bürokratieerhöhenden Maßnahmen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.01.2016