Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt nicht in Betracht. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 19. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az. 2 K 2672/17) entschieden.
Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln verneint. Der Aktienkäufer werde bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er habe daher keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zum Urteil 2 K 2672/17 vom 19.07.2019