Klagebefugnis aufnehmender Unternehmen bei Einbringung von Betrieben

Klagebefugnis aufnehmender Unternehmen bei Einbringung von Betrieben

Kernaussage

Im Falle der Einbringung eines (Teil-) Betriebs oder Mitunternehmeranteils kann das aufnehmende Unternehmen nicht klageweise geltend machen, dass die seiner Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Werte des eingebrachten Vermögens zu hoch sind. Vielmehr muss der Einbringende im Wege der Drittanfechtungsklage gegen den Bescheid vorgehen, da er an den Wertansatz gebunden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter zudem 2 Einzelunternehmen betrieb. Im August 2004 sollte das Stammkapital der Klägerin durch Sacheinlage erhöht werden, indem die Einzelunternehmen in die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wurden. Die Einbringung erfolgte zu den in einer Einbringungsbilanz enthaltenden Buchwerten, wonach ein Betrieb über positives und der andere über negatives Buchkapital verfügte. In Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm das beklagte Finanzamt an, dass stille
Reserven aufzudecken und bei der Klägerin zusätzliche Abschreibungen zu berücksichtigen seien. Gegen den entsprechenden Änderungsbescheid richtet sich die zunächst erfolgreiche Klage.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Anfechtungsklage für unzulässig, da die Klägerin nicht beschwert sei. Sie begehrte nämlich die Verminderung von Absetzungen für Abnutzungen, mithin die Festsetzung einer höheren Steuer. Die Zulässigkeit folge auch nicht daraus, dass der streitgegenständliche Wertansatz für die Besteuerung des Alleingesellschafters verbindlich sei und dieser die in dem festgesetzten Wert enthaltenden stillen Reserven zu versteuern habe.
Denn eine Überprüfung des Einbringungswerts könne nur durch Anfechtung der für die Klägerin maßgeblichen Steuerfestsetzung durch den Einbringenden erreicht werden. In einem etwaigen Drittanfechtungsverfahren wäre die Klägerin notwendig beizuladen. Auch eine Feststellungsklage wäre mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Denn die Klägerin könnte möglichen Schadensersatzforderungen des Einbringenden entgegenhalten, dass dieser die
Möglichkeit der Drittanfechtung gehabt hätte.

Konsequenz

Die Bindung an die Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft wirkt sich als verbindlich für die Höhe der Anschaffungskosten des Einbringenden aus. Nunmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass die Drittanfechtungsklage den Einbringenden verfahrensrechtlich schützt. Eine Drittanfechtung ist höchstrichterlich z. B. bei einer Konkurrentenklage anerkannt. Mit diesem Urteil hat der BFH für einen weiteren Fall eine Drittklage als zulässig anerkannt.