Klagebefugnis wird nicht durch Hinzuziehung zum Verfahren begründet

Klagebefugnis wird nicht durch Hinzuziehung zum Verfahren begründet

Ein zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Gesellschafter ist nicht befugt, gegen einen Bescheid, der gegenüber der GmbH erging, Klage zu erheben.

Hintergrund

X war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer-GmbH. Die Gesellschafter hatten neben dem Gesellschaftsvertrag einen Poolvertrag abgeschlossen. Danach halten die Gesellschafter jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR, den sie als frühere Gesellschafter einer Aktiengesellschaft bei deren Umwandlung in die GmbH oder durch Kauf zum Nominalwert erworben hatten. Dementsprechend übertrug der in 2005 aus Altersgründen ausgeschiedene Gesellschafter X seinen Geschäftsanteil gegen einen Kaufpreis von 50.000 EUR auf den Pooltreuhänder.

Das Finanzamt war der Ansicht, die Übertragung unterliege bei der GmbH der Schenkungsteuer. Es ging von einem gemeinen Wert des Geschäftsanteils von 1,2 Mio. EUR aus, wovon es 50.000 EUR abzog, und setzte gegenüber der GmbH Schenkungsteuer fest.

Dagegen erhob die GmbH Einspruch. Das Finanzamt zog X zum Einspruchsverfahren hinzu. Die Hinzuziehung erfolgte zwecks Berücksichtigung der steuerlichen Folgen aus einem unrichtigen Steuerbescheid bei einem Dritten. Das Finanzamt wies den Einspruch der GmbH als unbegründet zurück. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob X Klage, der das Finanzgericht stattgab.

Entscheidung

Die Klage des X ist jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unzulässig. X hat als zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Dritter zwar für das Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erlangt. Die Hinzuziehung begründet für sich betrachtet jedoch nicht die Klagebefugnis des Hinzugezogenen.

Zum einen liegt keine formelle Beschwer des X vor. Denn X hatte im Einspruchsverfahren der GmbH keine Anträge gestellt, die zurückgewiesen worden wären.

Auch eine materiell-rechtliche Beschwer ist nicht ersichtlich. Denn das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung die Steuerschuldnerschaft der GmbH bejaht und während des Klageverfahrens die Steuerschuld lediglich herabgesetzt. Folgerungen zu Lasten des X kann das Finanzamt somit weder aus der Einspruchsentscheidung noch aus dem Änderungsbescheid ziehen.