Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung von Pensionsrückstellungen im Streit. Der Sachverhalt stellt sich – soweit er die Rechtsfrage betrifft, die der Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof zugrunde liegt – wie folgt dar:
Das beklagte Finanzamt vertrat unter Berufung auf den Fachprüfer für die betriebliche Altersversorgung die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2003 aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen seien. Nach Absenkung der Bezüge ab November 2003 lägen die ermittelten Pensionen von 8.314 Euro (Herr A) bzw. 9.413 Euro (Frau A) bei über 380 bzw. 325 % des Barlohns. Unter Berücksichtigung der ab November 2003 geltenden Bezüge ergäben sich maximal Pensionsbeträge von 33.775 Euro (Herr A) bzw. 25.785 Euro (Frau A). Die Pensionsrückstellungen seien daher entsprechend anzupassen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen in Gestalt ansteigender säkularer Einkommenstrends liege eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führe. Dies sei typisierend dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteige. Dabei stelle der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf die während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr vom Arbeitgeber tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ab.
Zwar spreche für die Auffassung des Finanzamts, dass das am Bilanzstichtag zugesagte Dezember-Gehalt auch für die Zukunft gelten solle. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme es jedoch allein auf die bis zum 31.12.2003 bezogenen Aktivbezüge des Wirtschaftsjahres 2003 an. Danach liege mangels Überschreitung der 75 %-Grenze keine Überversorgung vor.