Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Es gibt keinen Anspruch auf ein separates Solidaritätszuschlagguthaben im Zusammenhang mit dem Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG.
Hintergrund:
- Körperschaftsteuerguthaben: § 37 Abs. 5 KStG regelte den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Es wurden Guthaben für bereits gezahlte Steuern auf Dividenden ermittelt und ab 2008 ausgezahlt.
- Solidaritätszuschlag: Dieser wird als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer erhoben.
Entscheidungsgründe des BFH:
- Keine gesetzliche Grundlage: Es gibt keine Regelung für ein separates Solidaritätszuschlagguthaben.
- Erstattungsregelung beschränkt: § 37 Abs. 5 KStG bezieht sich nur auf das Körperschaftsteuerguthaben.
- Systematische Auslegung: Der Gesetzgeber hat für Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag unterschiedliche Regelungen getroffen.
- Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.
Bedeutung des Urteils:
- Steuerliche Ansprüche: Es bestehen nur Ansprüche, die gesetzlich geregelt sind.
- Planungssicherheit: Das Urteil schafft Klarheit für Steuerpflichtige.
Unser Tipp:
Berücksichtigen Sie diese Entscheidung bei Ihrer Steuerplanung. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag.
Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch!
Ihr Steuerberater-Team