Kommission stellt Unvereinbarkeit der selektiven Steuervorteile für Fiat in Luxemburg und für Starbucks in den Niederlanden mit dem EU-Beihilferecht fest

Die Europäische Kommission hat per Beschluss festgestellt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat Finance and Trade bzw. Starbucks selektive Steuervergünstigungen gewährt haben, die gegen das EU-Beihilferecht verstoßen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu:„Steuervorbescheide, die die Steuerlast eines Unternehmens künstlich verringern, stehen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang. Sie sind illegal. Ich hoffe, dass diese Botschaft durch die heutigen Beschlüsse bei den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Unternehmen Gehör findet. Alle Unternehmen, kleine wie große, multinational oder auch nicht, müssen ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen.“

Nach eingehenden Untersuchungen, die im Juni 2014 eingeleitet wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Luxemburg der Finanzierungsgesellschaft von Fiat und die Niederlande der Kaffeerösterei der Starbucks-Gruppe selektive Steuervorteile gewährt haben. In beiden Fällen wurde der Steuerbetrag, den das Unternehmen entrichten musste, durch einen von der betreffenden nationalen Steuerbehörde erteilten Steuervorbescheid künstlich verringert.

Steuervorbescheide als solche sind absolut legal. Sie werden von den Steuerbehörden ausgestellt, um einem Unternehmen Klarheit über die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Körperschaftsteuer oder die Anwendung bestimmter Steuervorschriften zu verschaffen. Mit den beiden geprüften Steuervorbescheiden wurden für die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne jedoch künstliche und komplexe Methoden genehmigt, die diewirtschaftliche Realität außer Acht lassen. Dabei werden für Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Gruppe bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe kauft, Verrechnungspreise festgelegt, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. Auf diese Weise wird der Großteil der Gewinne der Starbucks-Kaffeerösterei ins Ausland verlagert, wo sie ebenfalls nicht besteuert werden. Die Finanzierungsgesellschaft von Fiat zahlte deshalb nur auf zu niedrig angesetzte Gewinne Steuern.

Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig: Bei Steuervorbescheiden dürfen keine noch so komplexen Methoden verwendet werden, um wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Verrechnungspreise festzulegen, mit denen Gewinne zu Unrecht verlagert werden, damit Unternehmen weniger Steuern zahlen müssen. Dadurch würde den betreffenden Unternehmen ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen (in der Regel KMU) verschafft, die auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Gewinne besteuert werden, weil sie für die von ihnen verwendeten Waren und Dienstleistungen Marktpreise zahlen.

Die Kommission hat daher angeordnet, dass Luxemburg und die Niederlande die von Fiat bzw. Starbucks nicht entrichtete Steuer einfordern müssen, um die von den beiden Gruppen in Anspruch genommenen unfairen Wettbewerbsvorteile zu beseitigen und die Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, wiederherzustellen. Jedes der beiden Unternehmen muss 20 – 30 Mio. EUR nachzahlen. Außerdem kommen sie nun nicht mehr in den Genuss der Steuervorteile, die sie aufgrund der Steuervorbescheide erhielten.

Die Kommission setzt ihre Untersuchung der Steuervorbescheidpraxis in allen EU-Mitgliedstaaten fort. Dies könnte zur Einleitung weiterer förmlicher Prüfverfahren führen, wenn es Anzeichen für Verstöße gegen die EU-Beihilfevorschriften gibt. Die förmlichen Untersuchungen von in Belgien, Irland und Luxemburg erteilten Steuervorbescheiden sind noch nicht abgeschlossen. Da jeder Fall für sich betrachtet wird, greifen die heutigen Beschlüsse dem Ausgang der laufenden Untersuchungen nicht vor.

Fiat

Fiat Finance and Trade, das seinen Sitz in Luxemburg hat, erbringt unterschiedliche Finanzdienstleistungen (z. B. konzerninterne Darlehen) für andere Unternehmen des Automobilkonzerns in Europa.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass ein 2012 von den luxemburgischen Behörden erteilter Steuervorbescheid der Fiat-Tochter einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschaffte, der ihre Steuerlast seit 2012 um 20 – 30 Mio. EUR vermindert hat.

Da die Tätigkeiten von Fiat Finance and Trade mit Banktätigkeiten vergleichbar sind, können die steuerpflichtigen Gewinne des Unternehmens ähnlich wie bei Banken durch Berechnung der Kapitalrendite seiner Finanzierungstätigkeiten bestimmt werden. Mit dem Steuervorbescheid wurde jedoch eine künstliche und äußerst komplexe Methode gebilligt, die nicht für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu Marktbedingungen geeignet ist. Die von Fiat Finance and Trade gezahlten Steuern wurden in zweierlei Hinsicht künstlich gesenkt:

  • Aufgrund einer Reihe von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Annahmen und Anpassungen nach unten ist die im Steuervorbescheid geschätzte Eigenkapitalausstattung wesentlich geringer als das tatsächliche Eigenkapital des Unternehmens.
  • Die für steuerliche Zwecke geschätzte Vergütung für dieses bereits viel zu niedrig angesetzte Kapital liegt ebenfalls weit unter den marktüblichen Sätzen.

Daher hat Fiat Finance and Trade nur auf einen geringen Teil seiner tatsächlichen buchmäßigen Eigenmittel und auf eine sehr niedrige Vergütung Steuern gezahlt. Generell muss ein Unternehmen, dessen steuerbarer Gewinn auf der Grundlage des Eigenkapitals berechnet wird, über eine nach den Normen der Finanzwirtschaft angemessene Kapitalausstattung verfügen. Außerdem muss die Vergütung seiner Tätigkeiten den Marktbedingungen entsprechen. Die beihilferechtliche Prüfung ergab, dass die in Luxemburg versteuerten Gewinne von Fiat Finance and Trade 20 Mal höher gewesen wären, wenn sein Kapital und seine Vergütung auf der Grundlage der Marktbedingungen geschätzt worden wären.

Fiat

Starbucks

Starbucks Manufacturing EMEA BV ist die einzige Kaffeerösterei der Starbucks-Gruppe in Europa. Sie verkauft und vertreibt gerösteten Kaffee und zusammen mit Kaffee angebotene Produkte (z. B. Becher, verpackte Lebensmittel, Gebäck) an Starbucks-Verkaufsstellen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Starbucks Manufacturing durch einen 2008 von den niederländischen Behörden erteilten Steuervorbescheid ein ungerechtfertigter selektiver Vorteil entstand, der die Steuerlast des Unternehmens seit 2008 um 20 – 30 Mio. EUR vermindert hat. Die von Starbucks Manufacturing gezahlten Steuern wurden in zweierlei Hinsicht künstlich gesenkt:

  • Die Kaffeerösterei zahlt Alki, einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen der Starbucks-Gruppe, sehr hohe Lizenzgebühren für das Know-how.
  • Ferner zahlt es der in der Schweiz ansässigen Starbucks Coffee Handel SARL einen überhöhten Preis für grüne Kaffeebohnen.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Höhe der Lizenzgebühren, die Starbucks Manufacturing an Alki entrichtete, nicht gerechtfertigt ist, da sie den Marktwert nicht angemessen widerspiegelt. Nur Starbucks Manufacturing muss für dieses Know-how zahlen – kein anderes Unternehmen der Gruppe und kein unabhängiges Unternehmen, das für Starbucks Kaffee röstet, muss für die Nutzung desselben Know-hows in mehr oder weniger der gleichen Situation Lizenzgebühren entrichten. Im Falle von Starbucks Manufacturing bedeutet die Existenz und die Höhe der Lizenzgebühren jedoch, dass ein großer Teil seiner steuerbaren Gewinne zu Unrecht Alki zugewiesen wird, das weder im Vereinigten Königreich noch in den Niederlanden Körperschaftsteuer entrichten muss.

Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die Steuergrundlage von Starbucks Manufacturing auch durch den stark überhöhten Preis, den es der schweizerischen Starbucks Coffee Handel SARL für grüne Kaffeebohnen zahlt, ungerechtfertigterweise verringert wird. Seit 2011 hat sich die Marge für die Bohnen mehr als verdreifacht. Aufgrund des hohen Preises dieses für eine Kaffeerösterei wichtigen Kostenfaktors würden die Geschäftstätigkeiten von Starbucks Manufacturing in diesem Bereich alleine nicht genügend Gewinn abwerfen, um Alki die Lizenzgebühren für das Know-how zu zahlen. Mit der Lizenzgebühr werden daher vor allem Gewinne aus dem Verkauf anderer Erzeugnisse in den Starbucks-Verkaufsstellen (z. B. Tee, Gebäck und Becher), auf die der größte Teil des Umsatzes von Starbucks Manufacturing entfällt, auf Alki verlagert.

Starbucks

Rückforderung

Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen müssen nach den EU-Beihilfevorschriften grundsätzlich zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen zu verringern. In den beiden Beschlüssen hat die Kommission die Methode zur Berechnung des Werts des ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils von Fiat und Starbucks dargelegt. Zu diesem Zweck wird die Differenz zwischen den von den Unternehmen jeweils gezahlten Beträgen und den Beträgen, die sie ohne den Steuervorbescheid hätten zahlen müssen, herangezogen. Dementsprechend müssen sowohl Fiat als auch Starbucks 20 – 30 Mio. EUR nachzahlen. Die genauen Rückforderungsbeträge müssen nun von der luxemburgischen und der niederländischen Steuerverwaltung auf der Grundlage der in den Kommissionsbeschlüssen festgelegten Methode ermittelt werden.

Neue Ermittlungsinstrumente

In den beiden Untersuchungen hat die Kommission für die Einholung von Auskünften erstmals neue Instrumente verwendet, die durch eine Verordnung des Rates im Juli 2013 (Verordnung Nr. 734/2013) geschaffen wurden. In Ausübung dieser Befugnisse kann die Kommission, wenn die Auskünfte des von der beihilferechtlichen Prüfung betroffenen Mitgliedstaats nicht ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat oder Unternehmen (einschließlich des Beihilfeempfängers und seiner Wettbewerber) auffordern, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung erforderlichen Marktauskünfte zu übermitteln.Diese neuen Instrumente (nach der Verordnung Nr. 734/2013) sind Teil der Initiative zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle, die die Kommission 2012 eingeleitet hat, damit sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf die Beihilfen konzentrieren kann, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen können.

Weitere Hintergrundinformationen

Die Kommission untersucht seit Juni 2013, wie die Mitgliedstaaten in der Praxis bei Steuervorbescheiden vorgehen. Im Dezember 2014 richtete sie an alle MitgliedstaatenAuskunftsersuchen. Derzeit führt die Kommission drei weitere eingehende Prüfungen durch, weil sie beihilferechtliche Bedenken wegen Steuervorbescheiden hat, die Apple in Irland, Amazon in Luxemburg und im Rahmen einer belgischen Steuerregelung erteilt wurden.

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zählt zu den wichtigsten Prioritäten dieser Kommission. Im Juni 2015 stellte die Kommission eine Reihe von Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, zur Sicherung nachhaltiger Steuereinnahmen und zur Verbesserung des Geschäftsumfelds im Binnenmarkt vor. Die geplanten Maßnahmen, die Teil des Aktionsplan der Kommission für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU sind, sollen eine erhebliche Verbesserung bewirken und eine gerechtere, effizientere und wachstumsfreundlichere Gestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Europa ermöglichen. Kernpunkte des Aktionsplans sind eine Regelung, die die effektive Besteuerung am Ort der Wertschöpfung sicherstellen soll, sowie eine Neuauflage des Vorschlags zur Einführung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der im Laufe des Jahres 2016 wiederaufgegriffen werden soll. Für das im März von der Kommission vorgestellteMaßnahmenpaket zur Steuertransparenz konnte im Oktober 2015 ein erster Erfolg verbucht werden, als die Mitgliedstaaten nach nur siebenmonatigen Verhandlungen eine politische Einigung über den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide erzielten. Diese Rechtsvorschriften tragen zu einer wesentlich höheren Transparenz bei und werden von der missbräuchlichen Nutzung der Steuervorbescheide abschrecken. Das sind gute Nachrichten für Unternehmen und Verbraucher, die die sehr nützlichen Vorbescheide weiterhin erhalten können. Künftig wird dies jedoch genau kontrolliert, um einen Rahmen für fairen Steuerwettbewerb zu gewährleisten.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nichtvertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.38375 (Fiat) und SA.38374 (Starbucks) zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.

Quelle: EU-Kommission