Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12. April 2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.

Sollte dieser Fall eintreten, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das im Schreiben Aufgeführte zu folgenden Punkten:

  1. Anwendbare Vorschriften
  2. Behandlung von Lieferungen vor dem 13. April 2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12. April 2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen
  3. Umsätze in Konsignationslagern
  4. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13. April 2019 beginnt und nach dem 12. April 2019 endet
  5. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
  6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  7. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
  8. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  9. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
  10. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7050 / 19 / 10001 :002 vom 08.04.2019