Körperschaftsteuerpflicht von kommunalen Kindertageseinrichtungen

Die Bundesregierung sieht sich in einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Körperschaftsteuerpflicht von kommunalen Kindertageseinrichtungen bestätigt (Urteil vom 12.07.2012, Az. I R 106/10).

Im Übrigen könne laut Körperschaftsteuerrichtlinien die Festsetzung einer Steuer unterbleiben, wenn die Kosten der Einziehung der Steuer einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen, heißt es in der Antwort der Regierung (17/12985) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/12897).

Quelle: Deutscher Bundestag