Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind z. B. dann abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ steht aber erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.

Hintergrund
Einem Pfarrer war eine im Obergeschoss des Pfarrhauses gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Für einen Raum in dieser Wohnung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, ihm habe im Erdgeschoss ein sog. Amtszimmer als Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden. Neben diesem als Abstellraum genutzten Amtszimmer befanden sich im Erdgeschoss außerdem das von Sekretärinnen genutzte Pfarrbüro, ein Konferenzraum sowie Registratur- und Archivräume.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Pfarrer habe über die Nutzung der Räume entscheiden können und somit die Möglichkeit gehabt, ein Zimmer für sich als Arbeitszimmer zu reservieren.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof geht zunächst mit dem Finanzgericht davon aus, dass dem Pfarrer das Amtszimmer als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Das Finanzgericht hat jedoch nicht festgestellt, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet war, was vom Pfarrer bestritten wurde.

Sodann weist der Bundesfinanzhof den Einwand des Finanzgerichts zurück, der Pfarrer hätte sich ein anderes Zimmer als Arbeitszimmer reservieren können. Denn zum einen hat der Arbeitgeber das Amtszimmer (Abstellraum) und nicht andere Räume tatsächlich zur Verfügung gestellt. Zum anderen hat der Arbeitnehmer das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein anderer Arbeitsplatz steht daher nur dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat.