Kosten für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung

Kosten für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung

Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer heileurythmischen Behandlung kann durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden; ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Hintergrund
Eine an Rückenschmerzen leidende Patientin machte für 2009 u. a. Aufwendungen für 36 heileurythmische Behandlungen (je 45 Minuten zu 45 EUR) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legte dazu ärztliche Verordnungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, auf denen jeweils „12 x Heileurythmie“ verordnet wird und als Diagnose Bandscheibenvorfall sowie chronisch wiederkehrendes Syndrom der Lendenwirbelsäule vermerkt ist.

Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, die Zwangsläufigkeit hätte durch ein vorheriges Gutachten des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachgewiesen werden müssen. Das Finanzgericht vertritt dagegen einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist mit dem Finanzgericht der Auffassung, dass ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK nicht vorgelegt werden muss. Die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers, die auch nachgereicht werden kann, genügt. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen gelten jedoch besondere Anforderungen. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorzulegen. In den weiteren abschließend geregelten Katalogfällen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des MDK zu führen. Dieser qualifizierte Nachweis gilt insbesondere für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt der Bundesfinanzhof aus, dass es sich bei Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und Phytotherapie nicht um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden handelt. Der qualifizierte Nachweis durch ein vorheriges Attest des Amtsarztes oder des MDK ist daher nicht erforderlich. Die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers ist ausreichend. Sie ist aber auch erforderlich. Denn die Heileurythmie ist ein Heilmittel.