Kosten für Erstausbildungsstudium sind nicht abziehbar

Kosten für Erstausbildungsstudium sind nicht abziehbar

Kernproblem
Nach heutiger Gesetzeslage sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, wie es zum Beispiel bei Beamtenanwärtern der Fall ist. Stattdessen wird bei der Einkommensteuer ein Sonderausgabenabzug gewährt, der ab dem Jahr 2012 bis zu 6.000 EUR (vorher 4.000 EUR) beträgt. Wenn jedoch im Ausbildungsjahr keine Einkünfte erzielt werden, läuft der Abzug ins Leere, während eine steuerliche Einordnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Möglichkeit ließe, einen Verlustvortrag anzusammeln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2011 in Abweichung seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass auch Kosten für ein Erststudium in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können. Der Gesetzgeber konterte unmittelbar danach mit einer Gesetzesänderung und stellte die alte Gesetzeslage wieder her. Eine Vielzahl ehemaliger Studenten hatte daraufhin Verlustfeststellungen beantragt, weil sie eine verfassungswidrige Rückwirkung vermuteten.

Sachverhalt
Das Musterverfahren führte ein heutiger Rechtsanwalt, der im Wesentlichen die Kosten seiner „Studentenbude“ während des Jurastudiums für die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehen wollte. Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH beantragte er im Nachhinein die Feststellung von Verlustvorträgen, weil sein Jurastudium final im Zusammenhang mit seiner inzwischen ausgeübten Berufstätigkeit als Rechtsanwalt gestanden habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit dem Beistand des Finanzgerichts ab, weil es die Gesetzesänderung nur als Klarstellung ansah. Über das von dem Rechtsanwalt vorgeworfene Rückwirkungsverbot musste jetzt der BFH in der Revision entscheiden.

Entscheidung
Der VIII. Senat des BFH erachtet die Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. Ein schutzbedürftiges Vertrauen habe erst ab Veröffentlichung der Urteile im August 2011 vorliegen können, nicht aber in den Streitjahren.

Konsequenz
Es ist nicht ausgeschlossen, dass gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird. Solange sollte überlegt werden, Einsprüche weiterhin offenzuhalten, zumal beim VI. Senat des BFH mehrere Verfahren in gleicher Sache anhängig sind.