Kosten für nur betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind abzugsfähig

Kosten für nur betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind abzugsfähig

Kernproblem

Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Eine andere Beurteilung gilt dann, wenn die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Die besten Chancen auf Anerkennung bestehen bei Erwerb eines Lkw-Führerscheins (Klasse C). Dagegen ist der Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis (Klasse B) zumeist privat mit veranlasst. In Ausnahmefällen haben BFH oder Finanzverwaltung ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anerkannt und die Kostenübernahme nicht als Arbeitslohn gewertet. Das betraf z. B. einen Polizeianwärter und einen Straßenwärter im Rahmen ihrer Gesamtausbildung. Das niedersächsische Finanzgericht beschäftigte sich jetzt mit einer Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse T).

Sachverhalt

Der minderjährige Sohn eines selbstständigen Landwirts arbeitete gelegentlich unentgeltlich im elterlichen Betrieb mit. Durch behördliche Genehmigung wurde ihm der vorzeitige Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Maßgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkte. Die Kosten der Fahrerlaubnis für den im 1. Streitjahr gerade einmal 15jährigen zog der Landwirt als Betriebsausgaben ab. Anlässlich einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Abzug mit Hinweis auf das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses und eine betriebliche Veranlassung. Der Landwirt verwies auf die behördliche Auflage, so dass die Nutzung eines Kleinkraftrads oder Quads bis 45 km/h (zu welcher die Fahrerlaubnis auch berechtigte) nicht möglich gewesen sei. Die erst später wirksam werdende private Nutzung sei ebenso unerheblich wie das Fehlen eines förmlichen Arbeitsverhältnisses.

Entscheidung

Das Finanzgericht ist den Argumenten des Landwirts gefolgt und hat den Abzug zugelassen. Für die Richter war die in den Streitjahren ausschließlich betrieblich gegebene Nutzungsmöglichkeit entscheidungserheblich. Der späteren privaten Nutzung haben die Richter schon deswegen wenig Bedeutung beigemessen, weil nach deren Auffassung insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel bestrebt seien, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. So geschah es auch im Streitfall.

Konsequenz

Das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses war ohne Belang, denn die betrieblichen Vorteile waren hiervon unabhängig. Das Urteil ist rechtskräftig.