Kostendeckelung bei Firmenwagen: So vermeiden Sie eine überhöhte Besteuerung der Privatnutzung


Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt und den geldwerten Vorteil pauschal nach der 1 %-Methode versteuert, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Kostendeckelung profitieren. Diese Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung verhindert eine steuerliche Überbelastung, wenn die pauschale Versteuerung den tatsächlichen Aufwand für das Fahrzeug übersteigt.

1. Was ist die Kostendeckelung?

Die Kostendeckelung beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und wurde durch das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 eingeführt. Sie ist eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO. Ziel ist es, Härten durch die pauschale Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge zu vermeiden.

In der Praxis bedeutet das:
👉 Der pauschale Nutzungswert (z. B. aus der 1 %-Regelung) darf die tatsächlichen Fahrzeugkosten nicht übersteigen.

2. Wann kommt die Regelung zur Anwendung?

Die Kostendeckelung greift nur auf Antrag und nur dann, wenn:

  • der nach der 1 %-Methode berechnete Privatanteil höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten für das Jahr,
  • und diese Gesamtkosten vollständig und korrekt dokumentiert werden.

Zu den Gesamtkosten zählen z. B.:

  • Abschreibungen bei Eigentumsfahrzeugen,
  • Leasingraten und Sonderzahlungen (zeitanteilig),
  • Kfz-Versicherung, Steuer, Reparaturen, Kraftstoff,
  • Zinsen (bei Finanzierung),
  • Werkstatt- und Wartungskosten.

3. Leasingsonderzahlungen richtig behandeln

Ein kritischer Punkt ist die Verteilung von Leasingsonderzahlungen:
Diese sind nicht vollständig im Jahr der Zahlung anzusetzen, sondern zeitanteilig über die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen – das haben der BFH (u. a. VIII R 26/20) und die Fachliteratur mehrfach bestätigt.

💡 Beispiel: Eine Leasingsonderzahlung von 12.000 € bei einer Vertragslaufzeit von 4 Jahren darf nur mit 3.000 € pro Jahr in die Gesamtkosten einfließen.

4. Was sagen Gerichte und Literatur?

Die Anwendung der Kostendeckelung ist nicht unumstritten. Einige Kritikpunkte:

  • Die Regelung ist eine Billigkeitsmaßnahme – also kein gesetzlicher Anspruch.
  • Die Verfassungsmäßigkeit wird in Fachkreisen teilweise hinterfragt, insbesondere in Hinblick auf das Übermaßverbot.
  • Es ist unklar, wie außergewöhnliche Kosten (z. B. Unfallreparaturen) in die Gesamtkosten einzubeziehen sind. Eine Verteilung über mehrere Jahre wird diskutiert.

5. Praxistipps für Mandanten

Wenn Sie von der Kostendeckelung profitieren möchten, sollten Sie Folgendes beachten:

Sorgfältige Dokumentation aller Fahrzeugkosten inklusive Belege, Buchungskonten und ggf. Fahrtenbuch.
Periodengerechte Aufteilung von Leasingsonderzahlungen – idealerweise bereits bei Vertragsabschluss berücksichtigen.
Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO stellen.
Steuerbescheid vorläufig halten lassen, um spätere Anpassungen (z. B. nach Gerichtsentscheidungen) zu ermöglichen.


Fazit: Gerechtigkeit durch Genauigkeit

Die Kostendeckelung ist ein sinnvolles Korrektiv zur 1 %-Regelung, setzt jedoch sorgfältige Berechnungen und Nachweise voraus. Gerade bei Leasingfahrzeugen mit Sonderzahlungen lohnt sich ein genauer Blick – denn hier wird häufig zu viel versteuert.

📞 Sie nutzen einen Firmenwagen privat und vermuten, dass die 1 %-Versteuerung zu hoch ist?
Sprechen Sie uns an – wir prüfen, ob die Kostendeckelung für Sie in Frage kommt und begleiten Sie bei der Antragstellung.


Quellen u. a.: BMF-Schreiben v. 18.11.2009; BFH-Urteile vom 17.05.2022 (VIII R 26/20, R 21/20, R 11/20); Fachliteratur PFB, AStW, DStZ 2022.