Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?

Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?

Ist gegen eine mit der Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung der Einspruch zulässig oder muss gegen die Kostenentscheidung Klage erhoben werden? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Hintergrund

V beantragte Kindergeld für seine beiden Kinder. Dieser Antrag wurde jedoch von der Familienkasse abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch war nur teilweise erfolgreich. Die Familienkasse setzte für bestimmte Zeiträume Kindergeld fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung entschied die Familienkasse zugleich, dass die Aufwendungen, die V im Rechtsbehelfsverfahren entstanden waren, nicht übernommen werden.

Gegen diese Kostenentscheidung legte V Einspruch ein. Er beantragte, die ihm entstandenen Kosten anteilig der Familienkasse aufzuerlegen. Die Familienkasse verwarf diesen Einspruch als unzulässig, da gegen die Kostenentscheidung allein die Klage, nicht der Einspruch, zulässig sei.

Das Finanzgericht urteilte zugunsten des V und ging davon aus, dass gegen die Kostenentscheidung der Einspruch zulässig war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt dagegen die Auffassung, dass gegen die im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung ausschließlich die Klage, nicht der Einspruch zulässig ist. Er begründet seine Auffassung damit, dass er die Kostenentscheidung als Teil der Einspruchsentscheidung betrachtet, die als solche nicht mit einem erneuten Einspruch anfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung ist zwar ein Verwaltungsakt. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Verwaltungsakt nicht Teil der Einspruchsentscheidung ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung ein Erstbescheid ist, die den Einspruchsführer erstmalig beschwert. Denn der Betroffene kann unmittelbar Klage gegen die Kostenentscheidung erheben.