Krankenfahrten mit Taxen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15. Juli 2015 (Az. 1 K 772/15), dass die von einem Unternehmer im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführten Krankenfahrten auch dann als Beförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn der Unternehmer keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und daher seinerseits einen Subunternehmer mit Konzession zur Durchführung der Krankenfahrten beauftragt hat. Das Gericht ließ die Revision zu.

Die Klägerin hat mit verschiedenen Krankenkassen einen Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Sie ist verpflichtet, Krankenfahrten zeit-, sach- und verkehrsgerecht zu disponieren und von den ihr angeschlossenen Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen durchführen zu lassen. Krankenfahrten dürfen nur von Personen mit gültiger Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz und mit Zulassung einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands durchgeführt werden. Die Klägerin besitzt keine Konzession. Daher hat sie mit verschiedenen Taxi- und Mietwagenunternehmen mit entsprechenden Zulassungen Kooperationsverträge über die Vergabe, Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Die Klägerin rechnete mit den Krankenkassen ab und wies in ihren Rechnungen für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten den ermäßigten Mehrwertsteuersatz aus. Das Finanzamt wich von den Steueranmeldungen der Klägerin ab. Seiner Ansicht nach seien nur die Beförderungsleistungen des Konzessionsinhabers an die Klägerin ermäßigt zu besteuern. Für Leistungen der Klägerin an die jeweilige Krankenkasse komme der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Nach Auffassung des 1. Senats sind die von der Klägerin mittels Subunternehmer an die Krankenkassen ausgeführten Krankenfahrten mit Taxen ermäßigt zu besteuern. Entscheidend für die Steuerermäßigung seien nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer). Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin oder der von ihr eingeschaltete Subunternehmer eine Konzession besitze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Urteil 1 K 772/15 vom 15.07.2015