Krankenkasse muss Liposuktionsbehandlungskosten nicht übernehmen

Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine Liposuktionsbehandlung zu übernehmen.

Dies entschied das Sozialgericht im Fall einer 1978 geborenen Versicherten, die unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung (sog. Lipödem) leidet.

Trotz Empfehlung der behandelnden Ärzte lehnte die beklagte Krankenkasse die Kostenübernahme für eine chirurgische Therapie der Erkrankung mittels Fettabsaugung (Liposuktion) ab. Sie verwies auf physikalische Maßnahmen in Form von Lymphdrainage und regelmäßiger Kompressionsbestrumpfung.

Dieser Einschätzung folgten die Richter der 3. Kammer. Der Versicherte kann eine Liposuktionsbehandlung weder als stationäre noch als ambulante Therapie erhalten. Zur Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion können gegenwärtig noch keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen gemacht werden. Insbesondere fehlen einwandfrei geführte Studien über die Zahl der behandelten Frauen und die Wirksamkeit der Methode. Der für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat (noch) keine positive oder negative Empfehlung zu der Behandlungsmethode abgegeben.

Ebenso wenig existiert – so die 3. Kammer des Sozialgerichts Detmold – ein umfassender und von den Qualitätskriterien im ambulanten Bereich unabhängiger Leistungsanspruch im stationären Bereich. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung erfordert auch dann, wenn der GBA nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse genügt. Dies ist derzeit angesichts des „Gutachtens zur Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe des MDK vom 06.10.2011, das im Rahmen einer Recherche und Evidenzbewertung am 15.04.2014 aktualisiert wurde, nicht der Fall. Die Liposuktion zur Therapie des Lipödems ist noch Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Es sind weitere randomisierte kontrollierte Studien erforderlich, um die Liposuktion als eine den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entsprechende Behandlungsmethode qualifizieren zu können. Das Lipödem stellt im Übrigen auch keine lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche Erkrankung oder wertungsmäßig vergleichbar schwere Erkrankung dar, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht. Ansprüche aus einem Systemversagen können daher nicht angenommen werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Berufungsaktenzeichen L 11 KR 270/17).

Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 3 KR 604/15 vom 02.03.2017 (nrkr)