Kurzarbeitergeld: Weiterer Erfolg für Malta Air Ltd.

Die Malta Air Ltd. hat Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i. S. v. 97 SGB III erfüllen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 08.03.2021 entschieden (Az. L 9 AL 198/20 B ER).

Die Antragstellerin ist eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Beschäftigten sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) im Juni 2020 die Fortdauer des pandemiebedingten Arbeitsausfalls an. Diese lehnte die Erteilung eines Anerkennungsbescheides ab. Einen solchen benötigte die Antragstellerin um auf der nächsten Stufe des zweistufigen Verfahrens für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Das SG Köln wies ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ab.

Die Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 23.10.2020 bis zum 28.02.2021 zu erteilen. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass die Heimatbasen eigenständige Betriebe i. S. v. 97 SGB III darstellten. Insoweit reiche es aus, wenn eine technisch-organisatorische Einheit im Inland bestehe. Das sei hier der Fall, solange die Betriebsstandorte die sich aus Anhang III der VO (EU) Nr. 965/2012 ergebenden Mindestanforderungen an ihre Ausstattung erfüllten. Eine weitere Betriebsausstattung werde von der Antragstellerin nicht verlangt und sei für ihren Betrieb auch nicht erforderlich. Denn sie biete Flugdienstleistungen an und dafür sei es ausreichend, über Flugzeuge und entsprechendes Personal zu verfügen. Im Übrigen könne sie auf die Infrastruktur der Flughäfen zurückgreifen (etwa beim Abfertigen der Passagiere und beim Betanken der Flugzeuge), was die Verordnung ausdrücklich zulasse und auch bei anderen Fluggesellschaften üblich sei.

Eine Auslegung des Begriffs des Betriebs in der Weise, dass sich neben der technisch-organisatorischen Einheit auch die Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland befinden müsste, sei – jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen Prüfungsdichte – nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2021 zum Beschluss L 9 AL 198/20 B ER vom 08.03.2021