Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein

Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein

Kernaussage

Nach den einkommensteuergesetzlichen Vorschriften wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute wollten die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass sie jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlten. Das Geld wurde jeweils kurzfristig darlehensweise von der Bank gewährt. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung blieben diese Ein- und Auszahlungen bei der Berechnung der Überentnahmen jedoch unberücksichtigt; es ergaben sich höhere nicht abziehbare Schuldzinsen. Hiergegen wehrten sich die Eheleute und unterlagen in allen Instanzen.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die der – zwar grundsätzlich erlaubten – Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Hier waren zum einen die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem von den Eheleuten eingeschlagenen Weg der Zweck der einkommensteuerlichen Vorschrift, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung der Regelung zum Gestaltungsmissbrauch vermieden.

Konsequenz

Die Eheleute hatten nicht vorgetragen, die streitigen Einzahlungen hätten die Stärkung des freiberuflichen Betriebskapitals bezweckt. Insofern ist der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs zuzustimmen. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der staatliche Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Hier entsteht der Steueranspruch daher so, wie wenn die Einlagen unterblieben wären.