Längerfristige Auswärtstätigkeit: Vereinfachte Regeln für Essensmarken

Längerfristige Auswärtstätigkeit: Vereinfachte Regeln für Essensmarken

Bei einer Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber gibt es hinsichtlich der lohnsteuerlichen Beurteilung oft Zweifelsfragen und Umsetzungsschwierigkeiten. Für Mitarbeiter im längerfristigen Außeneinsatz, denen der Arbeitgeber Essensmarken gewährt, gibt es jetzt eine neue Vereinfachungsregelung.

Übliche Mahlzeiten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit einem Preis bis 60 EUR brutto werden seit 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter für diese Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte, z. B. bei mehr als 8-stündiger oder mehrtägiger Abwesenheit. Die entsprechende Verpflegungspauschale von 12 EUR oder 24 EUR wird dann wegen der Mahlzeitengestellung gekürzt; im Inland um 4,80 EUR für ein Frühstück und jeweils 9,60 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Verpflegungspauschalen sind auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit wären vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten ab diesem Zeitpunkt Arbeitslohn und mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Für 2015 gilt der Sachbezugswert von 1,63 EUR für ein Frühstück und jeweils 3 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Problemfall: Essensmarken

Problematisch war bisher die Gewährung von Essensmarken. Denn für diese kann nur dann der niedrigere Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Auswärtstätigkeit ausübt. Nach bisheriger Ansicht des Bundesfinanzministeriums muss jedoch bei der Ausgabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit für die Marken der tatsächliche Wert angesetzt werden.

Lösung

Ein neuer Verwaltungserlass schafft hier mit Wirkung ab 1.1.2015 eine Erleichterungsregelung: Üben Mitarbeiter eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von 3 Monaten an diese Mitarbeiter ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine oder Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.

Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt voraus, dass

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird und
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.

Während der ersten 3 Monate der Auswärtstätigkeit sind die Essenmarken in Höhe des Nennwerts wie Barzuschüsse zu den Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln. Die steuerfreien Spesen sind um den tatsächlichen Wert zu kürzen.