Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?

Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?

Diese bisher strittige Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt geklärt. Erhält ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die Zerstörung eines Anlageguts durch höhere Gewalt, ist diese als Sondergewinn dem Durchschnittssatzgewinn hinzuzurechnen.

Hintergrund
Der Landwirt L ermittelte den Gewinn aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen. Durch einen Brand wurden Stall und Scheune vollständig zerstört. Die Brandversicherung leistete dafür eine Entschädigung von 155.000 EUR. In den Jahren 01 bis 03 wurden die Gebäude teilweise wieder aufgebaut. Zum Jahresende 03 verkaufte L den Grundbesitz mit den teilweise fertigen Gebäuden an verschiedene Erwerber.

Neben seinen laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erklärte L für das Jahr 03 einen Aufgabegewinn aus der Veräußerung, erfasste dabei jedoch die Versicherungsentschädigung nicht. Das Finanzamt bezog die Versicherungsentschädigung dagegen in den Aufgabegewinn ein.

Das Finanzgericht war auf der Seite des Steuerpflichtigen und berücksichtigte die Entschädigung nicht als Sondergewinn.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schließt sich der Ansicht des Finanzamts an und hat entschieden, dass die Gewinne aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt als Sondergewinne in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.

Die gesetzliche Regelung besagt, dass Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind. Der Gesetzgeber wollte damit auch die Gewinne, die durch die Bildung einer Rücklage zunächst der Versteuerung im Jahr seiner Entstehung entzogen wurden, berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass der Gewinn, der durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts infolge höherer Gewalt entstanden ist, in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen ist. Deshalb gehören hierzu auch die Gewinne, die nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen eingestellt wurden.