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BMF, Schreiben vom 30.09.2025 (III C 2 – S 7410/00029/042/052)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem koordinierten Ländererlass zur Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen Stellung genommen. Anlass sind zwei aktuelle BFH-Urteile mit unterschiedlicher Bewertung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG.
1. Tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung
Mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 15/23) hat der BFH entschieden:
Wenn ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, unterliegt diese Leistung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG.
Der BFH stellt klar, dass es nicht zwingend auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung durch den Empfänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ankommt. Maßgeblich ist, dass der Empfänger lediglich die Produktionsweise des Landwirts beeinflussen möchte.
2. Ersatzaufforstung
Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (V R 18/22) entschieden:
Eine vom Forstwirt auf eigenen Flächen erbrachte Aufforstungsleistung, die der Empfänger bezahlt, um gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen zu können, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
3. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 24.3) wird entsprechend angepasst.
- Für Umsätze bis zum 30. September 2025 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung: Leistender und Leistungsempfänger können einvernehmlich die allgemeinen USt-Regelungen anwenden.
- Abweichende Steuerbeträge nach § 14c Abs. 1 UStG müssen berichtigt werden, ebenso ein ggf. fehlerhaft in Anspruch genommener Vorsteuerabzug.
4. Anwendung
Die Grundsätze gelten für alle offenen Fälle.
👉 Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Praxishinweis
Für Tierzuchtbetriebe kann die Durchschnittssatzbesteuerung vorteilhaft sein, wenn sie Entgelte für nachhaltigere Produktionsbedingungen erhalten. Forstwirte hingegen müssen beachten, dass Aufforstungsleistungen zur Erfüllung behördlicher Auflagen nicht unter § 24 UStG fallen. Unternehmer sollten ihre Abrechnungspraxis rechtzeitig anpassen und für Umsätze bis zum 30.09.2025 die Übergangsregelung nutzen.