Leasingfahrzeug: Wann ist die 1 %-Regelung bzw. die Fahrtenbuchmethode anwendbar?

Leasingfahrzeug: Wann ist die 1 %-Regelung bzw. die Fahrtenbuchmethode anwendbar?

Ist ein Leasingfahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, kann die 1 %-Regelung bzw. die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet werden.

Hintergrund

Die Kommune K schloss Leasingverträge über Fahrzeuge ab. Dabei wurden ihr günstigere Leasingkonditionen als gegenüber Dritten eingeräumt. K stellte die Fahrzeuge der Bürgermeisterin B zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. B trug die Leasingraten, Steuern, Versicherungen und Betriebskosten. Die für ihre beruflichen Fahrten entstandenen tatsächlichen Kosten machte sie anhand eines Fahrtenbuchs geltend.

Das Finanzamt wertete die vergünstigten Leasingkonditionen bei B als geldwerten Vorteil. Es erhöhte deshalb die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Den Zufluss berechnete es aus der Differenz der für Dritte üblichen Leasinggebühren zu den tatsächlich von B geleisteten Zahlungen (für die Streitjahre 2005 bis 2008 3.000 EUR bis 6.000 EUR). Das Finanzamt versagte damit die 1 %-Regelung bzw. die Fahrtenbuchmethode. Das Finanzgericht folgte dieser Einschätzung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst den Grundsatz, dass die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss führt. Steht der Vorteil dem Grund nach fest, ist dieser zwingend entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsvergütungen sind von den ermittelten Werten abzuziehen.

Eine Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs liegt allerdings nicht vor, wenn das Kfz nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Das Fahrzeug ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder ein Leasingnehmer darüber verfügen kann. Die Zurechnung beim Arbeitnehmer findet auch dann statt, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und er das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer aufgrund eines Unterleasingverhältnisses zur Verfügung stellt. Die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Vorteile sind dann nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie auch für die Erfassung von Rabatten gelten, zu bewerten. Die 1 %-Regelung bzw. die Fahrtenbuchmethode ist nicht anwendbar.