Die Anteilsübertragung gegen Leibrente wird zwar wie ein Verkauf behandelt, ermöglicht aber eine liquiditätsschonende Übernahme der Gesellschaftsanteile und stellt die Versorgung des Übertragers und seines (Ehe-)Partners sicher. Nachteile: Der Übertrager kann nicht mehr auf die Unternehmensentwicklung einwirken. Der Übernehmer trägt das Ertragsrisiko hinsichtlich der übergegangenen Anteile, was bedeutet, dass dann, wenn die Erträge der Gesellschaft nicht ausreichen, er selbst die Leibrente aus seinem eigenen Vermögen aufbringen muss.
Auch die Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ermöglicht eine liquiditätsschonende originäre zukünftige Vermögensbildung beim Übernehmer. Die Versorgung des Überträgers ist gesichert, seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft bleiben erhalten. Das Ertragsrisiko hinsichtlich der übertragenen Anteile verbleibt hier beim Überträger. Heißt: Erwirtschaftet die Gesellschaft wenig oder keine Erträge, hat er auch keine oder nur eine geringe Versorgung. Förster gab zu bedenken, dass aus steuerlicher Sicht beim Nießbrauch vor allem die Erbschaft- und Schenkungsteuer ungewollte Folgen zeigen kann. Wird auf das Nießbrauchsrecht verzichtet, ist zu differenzieren:
- Ein (voll-)entgeltlicher Verzicht löst keine Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Erfolgt der Verzicht dagegen unentgeltlich, liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung vor.
- Erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers, liegt darin kein erbschaft- und schenkungsteuerbarer Vorgang.
- Verstirbt der Nießbrauchsberechtigte früh, kann es zu einer Berichtigung der Bereicherung mit der Folge einer nachträglich höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen.
Da die Berichtigung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Nießbrauch durch den Tod des Berechtigten wegfällt, scheidet eine Berichtigung aus, wenn auf den Nießbrauch verzichtet wird.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019