Klagen von 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolglos
Die 1. und 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Heinsberg – haben am 25.06.2020 etwa 130 Klagen auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge abgewiesen. Die klagenden Arbeitnehmer von zwei Süßwarenherstellern hatten sich auf die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 berufen. Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 60 Prozent an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 Prozent zu zahlen ist.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig, gegen alle Urteile kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zu den Urteilen 1 Ca 484/20 u. a. und 3 Ca 2400/19 u. a. vom 25.06.2020 (nrkr)