Lohnerhöhung nach Inflationsausgleichsprämie bleibt steuerfrei: Wichtige Klarstellung des BMF

Zum Jahreswechsel 2024/2025 standen viele Arbeitgeber vor der Frage: Gefährdet eine anschließende Lohnerhöhung die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie?
Nun hat das Bundesfinanzministerium erfreuliche Klarheit geschaffen.

Ausgangslage

Im Rahmen der Energiekrise konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Viele Unternehmen nutzten diese Möglichkeit über Einmalzahlungen oder monatliche Auszahlungen.

Nach dem Auslaufen der Prämie stellte sich die Frage, ob eine nachfolgende Gehaltserhöhung zu Problemen führen könnte – insbesondere, weil die Steuerbefreiung nur für echte Sonderleistungen und nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen galt.

Entwarnung durch das Bundesfinanzministerium

Das BMF hat nun in einem Antwortschreiben an den Deutschen Steuerberaterverband ausdrücklich klargestellt:

  • Eine Lohnerhöhung nach Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist unschädlich,
    wenn sie auf einer gesonderten Vereinbarung oder einer neuen Arbeitgeberentscheidung beruht.
  • Es ist unerheblich, ob die Lohnerhöhung noch während des Auszahlungszeitraums der Prämie oder erst danach vereinbart wurde.
  • Eine Rückforderung oder nachträgliche Versteuerung der Inflationsausgleichsprämie ist nicht zu befürchten.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Sicherheit für die Praxis: Wer seinen Beschäftigten nach Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie eine Gehaltserhöhung gewährt, muss keine Nachteile bei der Steuerfreiheit der bereits gezahlten Prämie befürchten.

Gestaltungsspielraum nutzen: Arbeitgeber können nun Löhne anpassen, um Kaufkraftverluste abzufedern, ohne steuerliche Risiken aus der Vergangenheit.

Sorgfältige Dokumentation: Wichtig ist eine klare, gesonderte Vereinbarung oder Entscheidung über die Lohnerhöhung, getrennt von der ursprünglichen Inflationsausgleichsprämie.


Unser Tipp:
Wenn Sie Gehaltserhöhungen oder weitere Sonderzahlungen planen, sollten die vertraglichen Vereinbarungen präzise und nachvollziehbar gestaltet sein.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung von Gehaltsanpassungen und der steueroptimalen Umsetzung!

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