LStÄR 2015 – BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen bislang unberücksichtigt

Mitte April hat das BMF den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) veröffentlicht. Neben verschiedenen materiell-rechtlichen Änderungen u. a. im Bereich des Arbeitslohns und der Bewertung von Sachbezügen, sind aufgrund der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 2014 auch diverse redaktionelle Streichungen beabsichtigt. Eine Anpassung fehlt jedoch gänzlich: die Einarbeitung der aktuellen BFH-Rechtsprechung im Bereich der Betriebsveranstaltungen.

DStV fordert Anhebung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 160 Euro
In seiner Stellungnahme S 06/14 zum Entwurf der LStÄR 2015 begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) die Anhebung der Freigrenzen für Sachzuwendungen auf 60 Euro sowie den hierdurch erzielten Gleichklang mit den Neuregelungen zur Mahlzeitengestellung infolge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Da Sachgeschenke künftig jedoch auch bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind, wenn diese zu diesem Anlass an die Arbeitnehmer abgegeben werden, regt der DStV an, konsequenterweise auch die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen anzupassen. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation von 2 % ist nach Auffassung des DStV eine Erhöhung der Freigrenze auf 160 Euro realistisch und angemessen.

Die Neubemessung der Grenze hatte der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (Az. VI R 79/10) empfohlen. Darüber hinaus hat das oberste Gericht im Jahre 2013 entschieden, dass Kosten für die Ausgestaltung der Veranstaltung sowie auf Begleitpersonen entfallende Kostenanteile nicht in die Prüfung der derzeitigen 110-Euro-Grenze einfließen.

Der DStV empfiehlt, die aktuelle BFH-Rechtsprechung – nebst Neubemessung der Freigrenze – in jedem Fall noch in das vorliegende Entwurfsschreiben aufzunehmen. Darüber hinaus greift der DStV in seiner Stellungnahme zu den LStÄR 2015 u. a. folgende weitere Punkte auf:

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
Der DStV regt an, eine Definition der „beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit“ im Richtlinientext zu belassen und im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung anhand von Beispielen zu konkretisieren.

Reisekosten
Hinsichtlich der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise empfiehlt der DStV eine ergänzende Klarstellung zur Behandlung der Kosten für die Hin- und Rückreise bei einem vorangehenden bzw. nachfolgenden Privataufenthalt aufzunehmen.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.,  Mitteilung vom 27.05.2014