Stand: Januar 2025
Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Grundsätzlich gilt: Die Bewertung erfolgt nach den amtlichen Sachbezugswerten, es sei denn, es liegt eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Gestellung vor.
1. Arbeitsessen / Kantinenmahlzeiten
- Definition: Mahlzeiten, die arbeitstäglich im Betrieb, in einer Kantine oder durch ein Catering angeboten werden.
- Bewertung: Mit dem amtlichen Sachbezugswert (2025: Frühstück 2,17 €, Mittag-/Abendessen je 4,13 €).
- Steuer: Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, soweit nicht steuerfrei oder pauschaliert.
- Besonderheit: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer weniger als den amtlichen Wert zahlt.
2. Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
- Definition: Essen, das der Arbeitgeber anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit) gewährt.
- Bewertung: Ebenfalls mit dem Sachbezugswert.
- Steuerfreiheit: Wenn eine Verpflegungspauschale zusteht, wird diese um den Sachbezugswert gekürzt.
- Besonderheit: Keine Kürzung, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bezahlt.
3. Arbeitsessen aus besonderem Anlass (z. B. Betriebsveranstaltungen, Fortbildung)
- Definition: Mahlzeiten im Rahmen besonderer betrieblicher Anlässe (Betriebsveranstaltungen, Seminare, Besprechungen).
- Bewertung:
- Bis zu 60 € je Arbeitnehmer steuerfrei (z. B. Arbeitsessen, das im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt).
- Darüber hinaus: Bewertung mit dem tatsächlichen Wert, ggf. steuerpflichtig.
4. Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug)
- Freibetrag: 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung (inkl. Umsatzsteuer).
- Bewertung: Überschreitungen sind steuer- und beitragspflichtig, können aber pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG).
5. Mahlzeiten im Rahmen von doppelter Haushaltsführung
- Definition: Verpflegung, die am Beschäftigungsort durch den Arbeitgeber gestellt wird.
- Steuer: Wie bei Auswärtstätigkeiten gilt die Kürzung der Verpflegungspauschalen.
6. Besonderheiten ab 2025
- Sachbezugswerte 2025:
- Frühstück: 2,17 €
- Mittag-/Abendessen: je 4,13 €
- Die Werte sind verbindlich für die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung.
✅ Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten bei jeder Mahlzeitengestellung prüfen, ob ein steuerfreier oder pauschalierter Ansatz möglich ist. Gerade bei Dienstreisen und Betriebsveranstaltungen bestehen Gestaltungsspielräume.