Maßgebender Zeitpunkt für die Qualifizierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG

Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (Az. 2 K 201/12) hat der 2. Senat des FG erkannt, dass der Charakter als Dauerschuld für Anschaffungsdarlehen im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks bestimmt wird, und dass dieser Charakter trotz späterer Änderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundstücks in Umlaufvermögen unverändert bleibe.

Die Klägerin wandte sich gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a. F. zum Gewinn aus Gewerbebetrieb. AC und BC waren bis zum 31. Dezember 2007 zu je 50 % Gesellschafter der A und BC GbR (GbR). Die GbR erwarb in 1996 die Grundstücke X 10 und X 12 in … mit jeweils acht Ferienwohnungen. Die Grundstücke wurden mit Vertrag vom 10. Februar 1996 an die C und D OHG, jetzt E OHG (OHG), verpachtet. An der OHG war BC ebenfalls beteiligt. Seinen Anteil an den Grundstücken bilanzierte er im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens der OHG, die anteiligen Einkünfte stellten Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der OHG-Beteiligung dar. Der GbR-Anteil von AC zählte zu dessen Privatvermögen, er erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung. Die Anschaffungskosten der Grundstücke finanzierte die GbR über die Sparkasse; die Darlehen waren in einer Summe zum 27. Februar 2006 zurückzuzahlen. Zum 31. Oktober 2004 beendete die GbR den Pachtvertrag mit der OHG. AC und BC legten ihre Anteile an den Grundstücken in das Betriebsvermögen der GbR ein. In den Bilanzen zum 31. Dezember 2004 sowie zum 31. Dezember 2005 wies sie die Grundstücke im Anlagevermögen und die Anschaffungsdarlehen als Verbindlichkeiten aus. Das Gebäude X 12 wurde Ende 2004 abgerissen. Anschließend wurde das Grundstück mit acht Eigentumswohnungen bebaut, die die GbR im Kalenderjahr 2005 (Tag der Übergabe: Bezugsfertigkeit/November 2005) verkaufte. Der Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen erfolgte im Rahmen der Gewinnermittlung unter dem Konto 2126 als „Zinsen zur Finanzierung Anlagevermögen“ für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 25.845,82 Euro und für 2005 in Höhe von 155.074,92 Euro. Die Zinsen entfielen zur Hälfte auf das Grundstück X 10.

Die GbR schloss am 8. November 2004 einen Universalkreditvertrag für Geschäftskredite mit der Sparkasse. Danach wurde ein Bauzwischenkredit von 200.000 Euro aufgenommen und ein Avalrahmenkredit über 2.583.000 Euro. Diese Finanzierungsmittel waren zweckgebunden zur Errichtung der acht Eigentumswohnungen auf dem Grundstück X 12. Der Vertrag enthält eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Bauzwischenkontos und eines Erlöskontos, über welches Käufer der Eigentumswohnungen den Kaufpreis ausschließlich zu entrichten hatten. Überträge der auf dem Erlöskonto eingegangenen Gutschriften waren ausschließlich zum Ausgleich des Bauzwischenkontos durch die Sparkasse vorzunehmen. Eine Vereinbarung zur Tilgung der in 1996 aufgenommenen Kredite zur Anschaffung der Grundstücke enthält diese Kreditvereinbarung nicht.

Der 2. Senat hat die Klage abgewiesen. Für die Frage, ob ein Kredit eine Dauerschuld darstelle, komme es auf den Anlass der Kreditaufnahme im Zeitpunkt der Begründung an; eine Schuld, die einmal Dauerschuldcharakter habe, bleibe bis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld. Eine Umwandlung in eine kurzfristige Schuld sei nicht möglich, und zwar weder durch Zeitablauf im Jahr der Fälligkeit bzw. kurz vor der Tilgung, noch wenn der durch Kredit finanzierte Gegenstand veräußert werde und der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen ausscheide. Die GbR habe seit 1996 bestanden, als die Grundstücke X 10 und 12 erworben worden seien. Die Darlehen hätten der GbR – unstreitig – für den Erwerb der Grundstücke gedient, die Laufzeiten hätten 10 Jahre betragen und sie seien vertragsgemäß zum 28. Februar 2006 getilgt worden. Die Grundstücke hätten zum Gesamthandsvermögen der GbR gehört und sie seien bei der Anschaffung dazu bestimmt gewesen, der GbR dauerhaft zu dienen, da sie langfristig verpachtet worden seien. Da eine Verkaufsabsicht damals nicht vorgelegen habe, habe auch keine Verknüpfung dahingehend bestanden, dass spätere Erlöse ausschließlich zur Tilgung der Kredite zu verwenden gewesen seien. Die Darlehen hätten somit den Charakter einer Dauerschuld gehabt, auch wenn die GbR als solche bis zum 31. Oktober 2004 nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen sei (BC hielt seinen Anteil im Sonderbetriebsvermögen der OHG und AC im Privatvermögen). Aufgrund des Entschlusses der Verwertung des Grundstücks X 12 im Kalenderjahr 2004 sei der gewerbliche Grundstückshandel aufgenommen und dieses Grundstück in Umlaufvermögen umgewidmet worden. Ab dem 1. November 2004 sei die GbR daher – unstreitig – gewerblich tätig geworden.

Die Umqualifizierung von der vermögensverwaltenden zur gewerblichen Tätigkeit der GbR und damit des Grundstücks X 12 zum Umlaufvermögen bleibe jedoch für den Charakter der Schuld ohne Auswirkung, da der Darlehenszweck der ursprünglichen Darlehen nicht betroffen sei, diese seien vielmehr unverändert fortgeführt worden. Die Rechtsprechung stelle für den Charakter der Schuld auf den Zeitpunkt der Anschaffung ab. Die GbR sei seit 1996 Eigentümerin des Grundstücks X 12. Mit den Darlehensmitteln seien also nicht unmittelbar Gegenstände des Umlaufvermögens erworben worden, so dass infolge der Objektgebundenheit der Mittel davon ausgegangen werden müsse, dass sie der GbR auf Dauer zur Verfügung gestanden hätten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 201/12 vom 04.12.2013