Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Elterngeld steht allen Eltern nach der Geburt ihres Kindes zu. Es soll das Einkommen des Elternteils, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert, ersetzen und so die Familie finanziell unterstützen. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten. Neben dem Elterngeld gibt es noch eine ganze Reihe weiterer finanzieller Leistungen. Einen Überblick über die staatlichen Hilfen für Familien finden Sie hier .
Was ist das Ziel der zeitlich befristeten Neuregelungen?
Ziel ist es, die Situation von Eltern aufzufangen, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug anlässlich der Corona-Pandemie nicht mehr einhalten können. Die Elterngeldregelungen sollen für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst werden, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können.
Was hat sich konkret geändert?
Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.
Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.
Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben. Das bedeutet: Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.
Wo kann man Elterngeld beantragen?
Elterngeld beantragt man nach der Geburt des Kindes. Den Antrag dafür stellt man bei der zuständigen Elterngeldstelle. Alternativ erhält man das Formular auch bei vielen Gemeinde-Verwaltungen, bei den meisten Krankenkassen und in Krankenhäusern mit Geburten-Station. Welche Stelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier .
Wie geht es weiter?
Über die Formulierungshilfe des Bundeskabinetts, die im Umlaufverfahren beschlossen wurde, muss der Bundestag noch entscheiden. Ein sog. Umlaufverfahren kann eingeleitet werden, wenn eine mündliche Beratung der Kabinettsmitglieder nicht erforderlich ist. Sie können dann in einem schriftlichen Verfahren zustimmen. Für das Umlaufverfahren ist der Chef des Bundeskanzleramtes zuständig. Eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Koalitionsfraktionen ist gängige Praxis.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020